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t«n mehrere ausgezeichnete Homileten undKauzelredner, besonders Steinbart, Junge,Titlman. Zollikofer, Ammon, Marezoll (f.dessen Bestimmung des Kanzelredners),Lzlchirncr, Hanstein. Jimmermann, Röhr,Schott u. a. m. auf und verschafften, inBerbindung mit domiletischen Seminarten(s. d.), dem praktischen Religionsvortragimmer mehr Anhänger, so daß man hoffendarf, daß ungeachtet mancher unerfreu-lichen Zeichen der Zeit, die noch vorhande-nen Fehler der.K. immer mehr sich ver-lieren werden. (i^rä.)
Kanzelei, unt. Zusammensetzungen, s.Kanzlei.
Kanzel-eröffnung (Kirchenr.), dieErlaubniß zum Predigen in einer Kirche;sie wird durch den Superintendenten dembei einer Kirche anzustellenden Prediger beiseiner Einführung ertheill u. muß in denmeisten protestantischen Ländern auch danneingehblk werden, wenn ein ausländischerGeistlicher oder noch nicht für das Pre-digtamt examinicter Inländer in einer Kir-che predigen will. K.-lied (Lilurg.)z 1)in evangelischen Kirchen das Lied, nach des-sen Gesang der Prediger die Predigt hält;L) ein kurzes Lied, welche« während derPredigt, gewöhnlich nach dem Eingang oderauch nach Angabe de« Thema's gesungenwird; wenn statt des Liedes nur ein ein-zelner paffender Vers gewählt wird, Kan«zel-vcrs. Das Singen des K.'s hat, al-ten Zusammenhang der Predigt störend, inneuerer Zeit viele Gegner gefunden, undgewiß nicht mit Unrecht, wenn dazu nurLieder allgemeiner» Inhalts gewählt wer-den. Aber eben so gewiß ist es, daß einzum Inhalt der Predigt genau passenderKanzeloers das Gemüth des Zuhörers sehrergreift und seinem Herzen die in der Pre-digt ausgesprochenen Wahrheiten näherbringt. K.-redner, s. unt. Kanzelberedt-samkeir,
Kanzen (StaatSpapkerhand.), holländ.Staatspapiere, die, da ihre Zinsen aufbestimmte Fonds fundirt und sonst gesichertsind, immer im Verhältniß zu andern Sraats-papieren vorzüglich gut stehen.
Kanzlei (Staatsk.) 1) eine AuSferti-gunqsbehörde, welche mit jeder höhern Lan-desstelle nothwendig verbunden sein muß,jedoch von derselben getrennt und ihr sub-orbinirt ist. Au ihr gehören: das Secre-kariat, welches aus mchrern Secretären(s. d.) besteht, zur Führung der Proto-kolle und Ausarbeitung der Ausfertigungennach den Beschlüssen der Landesstelle; dieExpedftur, welche für die richtige Ausfer-tigung sorgt, welche in großen K.n ge-wöhnlich von einem Kanzleidirector,der die Arbeiten der K. angibt u. daraufsieht» daß richtig nach der gesetzlichenOrd.nung und der bestehenden Form verfahrenund nichts muthwillig verzögert oder gar
Kanzlekschrlft
unterdrückt wird (jedoch ist K.-dkrectorauch in kleinern, bes. medkatisirten Staaten,der Titel für den Regierungspräsidenten,in andern Titel für den ältesten Sekretäroder einen ähnlichen Beamten); die Re-gistratur, in welcher die Acten von einemoder mehrern Registratoren (s. d), nacheinem vorgezeichnelen Plane geordnet undaufbewahrr werden und ferner mehrere Se-cretarien, Expedienten, Kanzlisten, Copi-sten, der Bstenmeister und einige Kanz-leidiener (f. d. a.); 2) ein Collegium, wel-che in mediatisirten Ländern gewöhnlichdie dem Mediatisirten übertragene Justizver-waltung führt. 3) das Gebäude, worinsich die K. befindet. (//«./>.)
Kanzlei-buchstaben (Schreibe?.), s.unt. Kanzleischrift. K.-dien er, s. unt.Kanzleiknecht. K.-ductus, s.Ducrue 2).K.-faden (Seiler.), die schwächste ArtBindfaden. K. - g e b ü hr, so v. w. Kanz-leitaxe. K.-dien er, niedere Beamten inden Kanzleien, die dazu gebraucht werden,die Schreiben und Befehle, welche aus denKanzleien ausgehen, in die gehörige Formzu brechen u. zu adressiren, sie an die Per-sonen, an die sie gerichtet sind, zu bringen»Aufträge, welche auf den öffentlichen DienstBezug haben, zu besorgen rc. Vgl. Bote 5).K.-gut, so v. w. Schriftsässiges Gut,K.-knecht, sonst so v. w. Kanzleidiener.K.-oblllten, Ablaten verschiedener Grö-ße, dienen auf Dokumenten zum Siegel.K. - o ffic iä n te n, 1) die bei einer Kanz-lei angestellten Beamten; 2) bisweilen nurdie unteren derselben, wie Boten, Kanz«leidiencr. K.-ordnung, die Vorschriftfür die Geschäfrsverhällniffe der bei einerKanzlei Angestellten. K.-papier, sei-nes Papier in kleinem Format, woraufgewöhnlich alle Schriften der Collegien abge-fchriebcn werden; vgl, Papier. K.-regel,s. unt. Päpstliche Kanzlei, K.-sässig,so v. w. Schriftsässig. K.-fassen, sov. w. Schriflsaffen. K. -schreiben, eineschriftliche Verfügung aus einer Kanzlei.K--sch reib er, Kanzlist.
Kanzlei-fchrikt (Schreib?.), eineArt Schrift, deren Buchstaben (Kanzlei-buchstaben) höher sind, als die Cur-rentschrftt; lie entstand im Mittelalter, woman das Schnörkelichte liebte, nach undnach au« der lateinischen Schrift; doch istdie jetzt gewöhnlich- K. von der früherenMönchsschrift verschieden. Sie ist die Grund-lage der teutschen gedruckten und Current-schrift; sie wurde sonst in den Kanzleiengebraucht, wird aber jetzt nur noch bei denersten Zeilen einer Ausfertigung u. andererwichtigen Schriften gebraucht, doch so, daßdie Buchstaben in jeder liefern Zeile kleinergemacht werden. Auch im Französischen u.Englischen gebraucht man jetzt noch zuweilendte K- Eine besondere ArtK. ist dieFrac-
turschrift;