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4 (1835) Universal-Lexikon oder vollständiges encyclopädisches Wörterbuch : . 4 / Boa bis Cardimelech
Entstehung
Seite
589
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> Cablnetsbcfchl

aus den vornehmsten und vertrautesten Mt»nistcrn eines Landcsfürstcn besteht, in so ferndasselbe auswärtige Angelegenheiten oder zufassende Beschlüsse, zu undeutliche Gesetze u.f. w. in Berathung zieht; 5) der LandcS-fürst als Behörde selbst (vgl. Cabinetsbe-fehl, C-ordrc, C.-justizu. s. w. 6) ein Zimmerzu einer Sammlung von Kostbarkeiten undGellendesten, z. B. Münz- oder Kunstca-1 binet; 7) eine solche Sammlung selbst, z.B. ein Naturaliencabinet; 8) als Buchti-tel deutet auf eine Auswahl von darin befaß-ten Gegenstände» hin. Zu den kostbarstenWerken dieser Art gehört: Lab in er«ln Hoi, gr. Fol., Paris, 23 Bände;enthält Kupfer, welche auf Befehl Lud-wigs XIV. verfertigt und Anfangs von1677 an einzeln in verschiedenen Formatenmit gedruckten Erläuterungen ausgegeben,nachmals gesammelt wurden ; erst 1727 wur-den sie i» ein ganzes Werk vereinigt; man! zog alle Kupfer auf größeres Papier ab u.! druckte neue Erläuterungen und Verzeich-nisse; 1745 ward das Bcrzeichniß in kleinFol. mit einigen Veränderungen neu ge-l druckt. Die früheren Sammlungen werden! wegen der ersten Abdrücke der Kupfer, die§ später» wegen der Vollständigkeit geschätzt.Labiuvt »at)-ri<ziis o>, Ilscucii<Io xocsies Aarliarclss cie co lonis, oorn-poscs» par Si^o^ns, lde-Aiiier, iVlocin: erc., Paris 1618, >2., enthält anstößige,

I doch zum Lheil witzige Poesien, die in derspätern verm. Ausgabe, 1620, 1632, fehlen.Gesucht ist die Ausgabe in 2 Bdn. v- 1666,Ladiner <1 o s kee, oir Lollccrionclioisie lles contez ries Ises er aurrss con-. res-mervsilleux, 41Bde. »litK., neueste! Ausg., Amsterdam 178589, enthält einevollständige Sammlung arabischer Mähr-chen. X n r i g ii» i i a ii an cl r)-po^ra-^IiicolLabiiier, «ontaiiiinA a sericsük ele^anr views «s rde rnosc inrere-sxinA obsocts ok ciiriasicz- in 6reak-Lritain, erschien in 10 Bänden, London180710,12., mit 500 schönen Kupf. Teut-sche Sammlungen dieser Art sind gewöhn-lich mit Worten bezeichnet, die die Gegen-stände der Sammlung näher bezeichnen, so:Büchercabinet, 62Lhle., Köln 171122;Staakscabinct von I. Müller, Jena 17141717; eröffnelcs Cabinet großer Herren,25 Thle., Leipzig 173335; neueröffnetes- Hof- u. Staakscabinet, 12 Thle., Leipzig174043, oder mit Zusammensetzungen,

> wie: Tbalercabinet, Grvschencabinet u. a.9) L. <Ie troillüAs (Gartenk.), vonLattenwcrk gefertigte Lusthäuser.

Cabinets-befehl, 1 ) so v. w. Ca-binetsordre; S) Befehl, welchen die cngli-lische Regierung in auswärtigen dringen-den Angelegenheiten erläßt, ohne das Par-lament vorher zu befragen. C. - couricr(v. ft.), 1) Eilbote, der von einem Cabinct

Cabkiietsordre 589

(s. d. 4 u. 5) abgcschickt ist; S) auch wohlTitel für Personen, die zu Courieren ge.braucht werden. C.-guter, so v. w.Chatoullengüter (s. d.).

Eabinets-justiz (Rechtswissenschaft),ist die Abhängigkeit der Gerichte vom Re-genten, in so fern ihre Rechtspflege inFrage kommt; d. h. Befehle des Regenten,durch welche entweder processualische Hand-lungen oder richterliche Entscheidungen eineseinzelnen bestimmten Rechtsstreites nach an-dern Regeln geboten werden, als nach denen,die in den allgemeinen Gesetzen schon ent-halten sind. Die Ungültigkeit solcher Be-fehle ist nicht allein schon im röm. und ka-nonischen Rechte, sonder» auch in Teutsch-land von jeher anerkannt und ausgesprochen.Der Grund jener Ungültigkeit liegt theslsindem jure iziraesico der Parteien, Rechts»gleichheir vor Gericht zu genießen, theilsin der Bcsorgniß einer parteiischen Cabi-nets-Justizadministration. (77--.)

. Cabin ets-käfer ( b^rrims niriseo-runi 7'i-öi., lleririesces in. 7.., anrlireiiii»in., Zool.), klein, rundlich, braun, graustrei-sig; die sechsfüßige braune, stark behaarteLarve sinder sich häufig als furchtbarer Feindin Naturaliensammlungen und soll mehrereJahre zur Verwandlung brauchen.

Cabi nets-maler, 1) besonders ge-schickter Maler, welcher Cabinelsstücke (s.d.) liefert; 2) auch wohl gleichbedeutend mitHofmaler- C.-minister» ein Mini-ster, der zu den geheimen innern Bera-thunzen zngezogen wird, dem Provlnzial-u. Eonfercnzminister meist entgegengesetzt.

Cabinets-ordre (Staats,».), ein Be-fehl, den der Regent unmittelbar aus dem Ca-binet, entweder an die von ihm angeordnetenBehörden, oder an einzelne Klaffen, oder ansämmtiichellnt-rlhanen ergehen läßt. DieseCabinetsordres sind, wie auch die Benen-nung zeigt, französischen Ursprungs, undmehr für eine militärische als eine Cioilregie-rung'qeeignet. Friedrich der Große hat sienach Teulschland verpflanzt, und seitdembestehen sie einzig und allein in dem König-reiche Preußen. Zur Zeit des Rheinbundesfelgten einige Souveraine dritten Ranges,jedoch auch nur kurze Zeit, diesem Beispiele.Ein unbeschränkter Monarch kann Cabinets-ordres über alle Gegenstände nach Belieben,mit oder ohne Unterschrift eines seiner Mi-nister, erlassen, daher der König von Spa-nien sie unterzeichnet: io ii 11c. In einerconstitlitionellen Monarchie kann aber derRegent solche unmittelbare Befehle nur inHinsicht der Gegenstände, bei welchen erunbeschränkt ist, ausferligen lassen; dochmüssen sie von einem seiner Minister oderersten Staatsbeamten unterzeichnet sein, da-mit kn dem Fall, wenn sie Beschwerden beiden Reichs- oder Landständcn zur Folgehaben, die Verantwortlichkeit auf demjeni-gen