sub N. 13. 133. usque ad N. 30. inclusive auff die dabey angezogeneGlossas Marginales uͤber gegenseithige Quadruplicam.In §. 39. wird die Irrelevantz gegenseithiger Documentorumsub N. 1. 2. 3. & 4. In §. 40. 41. 42. 43. & 44. die Unerheblich-keit der Beylagen sub N. 5. 6. 7. 8. 9. 10. & 11. an Tag gelegt,nemblich, daß dem Ertz-Stifft zu Cöllen niemahlen einig Jus pi-gnoris constituirt, viel weniger loco pignoris Kayserswertheinger äumet / sonderen denen Ertz=Bischoffen von ein und anderenRöm. König / als es im Röm. Reich über die Wahl der Kayserenund sonst gar verwirret ausgesehen, nur ad Gubernandum undzwaren cum hac sollicita cautela ad dies vitae committirt seyn solle.In §. 45. wird angewiesen daß die exadverso angezogene Praeju-dicia wegen der Reichs-Städten Lindau und Weissenburg ad hy-pothesin nicht einschlagen, sonderen vielmehr gegenseithiger In-tention zu wider seyndt.In §. 46. wird angezeigt, warumb man über gegenseithigeQuadruplicam nur Glossas Marginales ex retroactis gemacht.Nun
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Actenmäßige facti species juxta annorum seriem cum deductione jurium in actis allegatorum: in Sachen Seiner Churfürstl. Durchleucht zu Pfaltz ... contra ihro Churfürstl. Durchleucht und ein hoch-würdiges Thumb-Capitul zu Cöllen, citationis Kayserswerth betreffendt
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