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Actenmäßige facti species juxta annorum seriem cum deductione jurium in actis allegatorum: in Sachen Seiner Churfürstl. Durchleucht zu Pfaltz ... contra ihro Churfürstl. Durchleucht und ein hoch-würdiges Thumb-Capitul zu Cöllen, citationis Kayserswerth betreffendt
Entstehung
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Ruprechti zweyten Sohn Ottoni in der Elterlichen Dispositionzugetheilet worden.Ex §. 20. usque ad §. 23. daß vorgemelter Adolph Graff zuCleve sein vor seinem Herren Schwieger-Vatteren RuprechtenPfaltz=Graffen und folgendts Römischen König / überkommenesPfandtschaffts=Recht seinem leiblichen Bruderen Gerhardenvon Cleve und Marck bey Abtheilung ihrer Landen übertragen /ex post diese beyde Gebrüdere darüber verscheidentlich Fehdesoder Krieg geführet, jedoch ermelter Graff Gerhard die Posses-sion der Kayserswerther Pfandtschafft biß ins Jahr 1424 conti-nuirt / und man ex parte des Ertz=Stiffts Cöllen keinen eintzigenActum Possessionis hucusque angereget / vielweniger docirt.Ex §. 24 & 25. daß vorgemelter Graff Gerhard das von sei-nem Bruderen Adolpho Hertzogen zu Cleve jure subpignoris zueiner und zur ander Halbscheidt Jure Ususfructûs überlassenesPfandtschaffts=Gerechtsam Anno 1424. an den Ertz=Bischoffenund Thumb-Capitul zu Cöllen hinwiederumb übertragen.Ex§. 26. 27. & 28. daß Pfaltz=Graff Otto den oben mentionir.ten Wiederfall dotis oder halbe Pfandtschafft Kayserswerth Anno1440. an den Ertz-Bischoffen und Thumb-Capitul zu Cöllen eben-mäßig übertragen, und demnegst jetzt-gemelter Ertz=Bischoff undThumb-Capitul Anno 1454. dem Graffen Gerhard die Action undAnsprach / welche der Pfaltzgraff Otto an ihnen Gerharden formi-ren mögen / übernohmen habe / und ohne Bedencken übernehmenkönnen.In §. 29. 30. & 31. werden Gegenseithige Exceptiones praeten- mutati libelli & praescriptionis so dann anticipando aus demWeeg geraumet, nemblichen daß die Ottonica Cessio demHauß Gülich nicht præjudiciren könne.In §. 32. 33. 34. & 35. wird angewiesen / wohe die exadversonur in folle allegirte historici contra plurium instrumentorumpublicorum exadverſo recognitorum fidem & veritatem geirret.In §. 36 & 37. wird ex inverisimilitudine implicantia & re-spective sana ratione vorläuffig generaliter demonstrirt / daß dieexadverso vorgeschützte Tituli praetense antiquiores unerheblichund vorlängst vorher erloschen gewesen.In §. 38. referirt man sich wegen Gegenseithiger erst bey derQuadruplic ex conſcientia malæ cauſæ producirter ganß irrele-vanter unstatthaffter und allenfals längst erloschener BeylagensubA 3