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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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40
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Reg. (40) Reg.das fünffte Jahr gefänglich aufgeholten worden, davon auch etliche ta der Gefänamtverstorben) zugesetzt haben, und daß Sie auch von solcher Verfolgung weder durch dieim Nahmen der Kayserl Majest. von den Catholischen Churfürsten absonderliche zu ih-nen gethane Schickungen und eingewendte sehr bewegliche Remonstrationes, noch auchder durch sämmtlichen des ganzen Röm. Reichs zu Münster versamleten Cathol. Chur-Fürsten und Stände, Bottschafften und Gesandten unterschiedliche wiederhohlte, eisse-rige interpositiones zu divertiren, noch zu Relaxirung gedachter verhafften armen Geist-lichen ebender seynd zu bewegen gewesen, biß daß endlich höchstgemelter Herr Pfaltz Grafzu Vorkommung mehrer Ungelegenheit, (massen auch einige von den Chur=Branden-burgischen Räthen, bey Abhandlung des obgemelten letzten Vertrags, und sonsten aus-trucklichen sich verlauten lassen daß die Stadische Pressuren ehender nit als bis des Herrnfaltz=Graffens Fürstl. Durchl. sich mit Jhrer Churfürst. Durehl. über das Religions-Weesen verglichen, cessiren würden) sich in solchen Pactum mit Chur=Brandenburgin puncto Religionis einzulassen gedrungen worden: Inmassen den annoch zu Münsteranwesenden Kayserlich= und Königlichen Herren Plenipotentiariis so wohl, als den Her-lichen undren Mediatoribus, und allen Chur= und Fund vielmahl des Herrn Pfaltz=Graffen zumìaNeuen Fürstl. Durcht durch dero zu den Friedens=Tractaten abgeordnete Räthe sich beydenselben über solche aus der Herren Staaten Verordnung erfolgte grosse und unleidsamtZunöthigung, Gewalt, Trangfal und Verfolgung so hoch betaurlich beklagt, und umRemediirung gebetten haben; daher läßt man einen jeden unpræoccupirten Gemüths er-kennen, ob diß Pactum, welches des Herrn Pfaltz=Graffen Fürstl. Durchl. bey so be-schaffenen Sachen mit Chur=Brandenburg in Religions-Weesen haben aufrichten, unddarin (wan Se. Fürstl. Durchl. sonsten nicht alles über und übern haben wollen gehen lassen)so viel haben nachgeben müssen, nicht pro tali Pacto zu halten seye, welches nicht alleintempore Belli, sondern auch propter Bellum, & ob gravissimas militares persecutiones &oppressiones aufgericht, und consequenter so viel den Punctum Religionis betrifft, unterdie Zahl der Pacten, welche tanquam adversantia Regulæ sæpè dicti Anni millesimi sex-centesimi vigesimi quarti, in Instrumento Pacis cassiund aufgehoben werden, zu numeri-ren und zu setzen seye, wie dan auch Jedermänniglich vernunfftig zu ermessen, was hier-aus für gefährliche Consequentien, auch neue Trennungen und litium atque discordia-rum semina unter den Chur= und Fürsten und Ständen des Reichs entstehen würden,und was für ein Fructus tantorum laborum seyn könne, welche so viel Jahr her zu Hin-derlegung alles dessen, was somes & materia der so lang gewehrter höchstschädlicher dif-sidenß zwischen Haupt und Gliederen, und inter ipsa Imperii membra gewesen, ange-wendet worden seyn, wan an Chur=Brandenburgischer Seithen in diesem Punct, wel-cher einer von den fürnehmsten ist, so auch bey den Friedens=Tractaten, testantibus aOispublicis, nicht die geringste difficultät, ehe derselb zum Vergleich hat gebracht werdenkönnen, verursacht, gleich in primo quasi limine ein so grossen Bruch in das Instrumen-tum Pacis (über dessen Perfection man so viele Jahr gearbeitet, und geschwize:hat) gemacht, und dasselb nicht punctualiter observirt, sondernumgestossen werden solte.