R (55)Orsoy den Catholischen wieder eingeräumte Pfarr=Kirchen ihnen Reformirten ab-zutretten und zu lassen, hingegen jetzt gemelte Catholische vorgeben, daß diese Pfarr-Kirch Anno 1609. und 1624. bis ins Jahr 1632. Catholisch gewesen, und damahlen sampt der Pastorat und Schul=Hauß, Renthen und Vicariin durch die Staati-sche Guarnisonen ihnen entzogen, so ist beyderseits Religion zugethaner Unterthanen Berühigung, Commoditat und Convenientz gut gefunden und verglichen, daßermelten Reformirten mehr gemelte Pfarr=Kirch sampt dem Pfarr= und Schul=Haußrestituiret, ihnen auch die darzu gehörige Renthen und Vicarien gelassen, den Catho-lischen aber die Gast=Hauß=Kirch zu Ubung ihres freyen öffentlichen Exercitii einge-raumet, auch den Catholischen Pastoren und Seel=Sorgeren eine bequeme Wohnungin dem Gast=Hauß gestattet, und zu seiner Sublistenz jährlichs 60. Rthlr. aus obgemelten Renthen unfehlbar entrichtet, und sie Catholische derenthalben gnugsam ver-sichert, ihnen auch in vorgemelter Pfarr=Kirchen abgebrocheyer und dannoch vorhan-dener Altar unweigerlich ausgefolget werden solle.6. Zu Büderich sollen die Catholische in der daselbst vorhandener Closter-Kirchen ihr Exercitium publicum cum omnibus Annexis behalten. Und weil sie sichbeschweren, daß selbige Kirch wegen ihrer Anzahl zu enge sey, als solle dieselbe zu ihrerCommodität halb auf der Reformirte und halb auf der Catholischen Kösten vergrös-sert, oder das Chor der Pfarr=Kirchen zu gemeltem Büderich, und wan dasselbe zueng, alsdann neben demselben noch ein solcher Theil von selbiger Kirchen, als zu Ubungihres GOttes=Dienst nöthig seyn wird, vom übrigen Theil gemelter Kirchen auf derReformirten Kösten durch eine Maur abgesondert und separirt, und ihnen samptder am Chor angebauten Sacristia zu ihrem Exercitio gelassen und eingeräumet, dasandere Theil der Kirchen aber neben den Pfarr=Renthen und Vicarien denen Reformirten abgetretten und gelassen / und sie gemelten Catholischen zu Unterhaltung undSubsistentz ihres Seel=Sorgers jährlichs ein hundert Rthlr. unfehlbar entrichten,derenthalb auch gnugsam versichern, und bis daran obgemelte Excension oder Sepa-ration würcklich vollenzogen, ihnen Catholischen das Exercitium ihrer Religion inmehr gemelten Pfarr-Kirchen ungehindert zu üben frey stehen und unbenommen seyn.7. Und gleichwie die Römisch=Catholische in obgemelten Städten und OrthenWesel, Reeß, Emmerich, Orson und Büderich das Exercitium publicum ihrer Re-ligion haben, und Vermög dieses Vergleichs restituirt bekommen, also sollen sieauch dasselbe und ihren GOttes-Dienst, wie in der Römisch-Catholischen Kirchengeschicht, in allen Stücken und Annexis ungehindert üben und treiben mögen, undes in diesem und allen übrigen obgemelten Religions-Recessen gemäß gehaltenwerden.8. Sa
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Friederich Wilhelmen, Mcraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Erz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jäferndorff Herzogen, Burggraffen zu Nürnberg Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. : Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Grtaffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein, u. Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülin, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden.
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