(49)dachte Röm. Cathol. Unterthanen in Cleve, Marck und Ravens-berg in alle wege zwarn bey Ihrer Churfürstl. Durchl. oder DeroRegierung die Dispensation suchen, ihnen aber auch frey stehensolle, nach Anweisung der Catholischen Geistlichen Rechten beyIhrer Geistlichkeit in Gradibus prohibitis die Berühigung ihresGewissens gehörigen Orths zu suchen und zu erhalten, und daß eheund bevor solches geschehen die Pastores solche Persohnen wider ihrGewissen zu copulicen keineswegs angehalten werden sollen.10. Haben Ihre Churfürstl. Durchl. sich gnädigst erkläret, daßin Abstraffung der Priester und Geistlichen Sie die Vorsehungwollen thun, daß solches bey den Brüchten-Gedingen nicht öffent-lich sondern privatim geschehe, und die Beschimpffung des Geistlichen Standes darunter so viel möglich verhütet werde.11. Sollen keine Röm. Catholische Geistliche Güter gültig alie-niret, oder beschweret werden mögen, es sey dan auß denen in denCathol. Geistl. Rechten exprimirten und mit beygebrachten Advis einer Röm. Catholischen bewährten Universität zurecht erwie-senen Ursachen und darauff erhaltenen Consens.12. Endlich weilen Pfaltz=Neuburgischen Theils remonstri-ret worden, daß die Catholische Geistliche in dem FürstenthumbCleve und Grafschafft Marck in den Schatzungen so hoch ange-schlagen werden, daß dieselbe dabey länger unmöglich würden be-stehen können, haben Se. Churfürstl. Durchl. Sich gnädigst erklä-ret mit Zuziehung Dero getreuen Land=Ständen auch hierin zuremediiren, dergestalt, daß dieser Punct ohne Streit beygelegtwerden, und den Geistlichen erträglich seyn solle. Und sollen alleobgedachte Puncten eben also gehalten werden, als wann dieselbedem Recess von Wort zu Wort würcklich einverleibet wären.Cöllen an der Spree den 26. Aprilis Anno 1672.Und Wir dan solche Puncten ebenfals approbiret, ratificiretund genehm gehalten; Als thun Wir selbiges hiemit und in Krafftdieses bekräfftigen, versprechen auch ebenmässig bey wahren Fürstlichen Worten obberührten Punctis allen und jeden treulichst undohneF 3
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Friederich Wilhelmen, Mcraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Erz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jäferndorff Herzogen, Burggraffen zu Nürnberg Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. : Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Grtaffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein, u. Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülin, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden.
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