Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Friederich Wilhelmen, Mcraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Erz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jäferndorff Herzogen, Burggraffen zu Nürnberg Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. : Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Grtaffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein, u. Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülin, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden.
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(45)Wie dan auch höchstgemelte Ihre Fürstl. Durchleucht derjetzt gedachten Confession angehörige in Dero Hertzogthu-men Gülich und Berge eben wie die Röm. Catholische Un-terthanen tractiren.§. 29. Und wan Controversiæ hernegst vorfallen würden, VorfallendeControver-welche nicht in diesem Recess erörtert, oder per justam Inter- sie, so indiesem Re-pretationem darauß erörtert werden könten, sollen dieselbcess nicht er-ex æquo & bono auf Art und Weise, wie bey dieser Pausch-örtert, sollenx aequo &Handlung geschehen, in der Güte beygeleget werden.bono beyge.legt werden.ARTICULUS XI.§. 1. Damit aber auch alles das jenige, was in diesem Bey Con-traventionVergleich der einen oder anderen Religion zu Sicherheit und dieses Ver-Besten verordnet ist, desto unverbrüchlicher gehalten werden gleichs sollder haltendermöge, ist verglichen und reciprocè versprochen, daß wan Theil sichdes Jurisdemselben über kurtz oder lang contraveniiret werden solte / Retorsionisdas festhaltende Theil sich gegen sothane Contravention des gebrauchenmögen.Juris Retorsionis, biß so lange das jenige, was neuerlichgeschehen, wieder abgeschafft, gebrauchen möge, und dasselbe vor kein unzuläßiges Gegen-Mittel von niemand auß-gedeutet werden solle. Jedoch soll solche Retorsion eher nichtvorgenommen werden, biß durch zusammen geschickten Rä-the von beyden Theilen behörige Information eingezogen,und Untersuchungen geschehen, und darauf von IhrerChurfürstl. Durchl. oder Ihrer Fürstl. Durchl. expresserBefelch an Dero Regierung ergangen.§. 2. Endlich soll alles das jenige, was obiger Gestalt bey Dieser Ver-dieser Pausch=Handlung verabscheidet und verglichen ist, post Ratifi-cationemnach erfolgter Ratification also fort in allen Landen ohne ei= zur Execu-nige fernere Verordnung zur Execution gesetzt, und darwi-tion gesetzt.und einigeder keine Exception, auch keine andere Geist- und weltliche Exceptio-dagegenSatzungen, sie haben Nahmen, wie sie wollen, und kommen nicht einge-auch her von wem sie wollen, sie seyen allbereit vor diesem ge-wendet werden mögen.macht.