Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Friederich Wilhelmen, Mcraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Erz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jäferndorff Herzogen, Burggraffen zu Nürnberg Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. : Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Grtaffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein, u. Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülin, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden.
Entstehung
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Nedg (44) Neigben Descendenten die jenige, so im Februario, Aprili, JunioAugusto, Octobri und Decembri fallen oder resignirwerden, zu vergeben zustehen. Auf den jenigen Stiffterenaber, da die vorige Lands=Fürstl. Herrschafft sechs Monatlhergebracht, da sollen Ihre Churfürstl. Durchl. und DerDescendenten drey Monath, und des Herrn Pfaltz-GraffenFürstl. Durchl. und derselben Descendenten auch drey Mo-nath dergestalt reservirt seyn: Daß Ihre Churfürstl. Durchl-Provisus soll zu Brandenburg an denselben Orthen im Januario, Majemit Vorzeiund Septembri, Ihre Fürstl. Durchl. zu Neuburg aber ingung desCollationMartio, Julio & Novembri die Collatio ohne Beschwer undPatentsandere.Verminderung gemelter Beneficien und Renthen, wie obeneinmalgedacht, zu exerciren, der also von Ihrer Churfürstl. Durchl.oder Fürstl. Durchl. Provisus auch schuldig seyn mit Vorzei-gung seines Collation-Patents des anderen Placitum zu erhalten. Wie dan ohne Vorzeigung solcher Collation unddarauf erfolgten Placiti die Pralati und Capitula die Provisos zur Possession nicht admittiren noch gestatten sollen.Vacantia§. 27. Damit es auch darin desto richtiger hergehen, undPræbendalum Benetdie Herrschafft Nachricht haben möge, so soll, so offt ein Pra-ciorumseit an latur, Præbende oder Beneficium zu Ihrer ChurfürstJhre ChriDurchl. oder Fürstl. Durchl. Collation vaciret, solche V-und Fürstl.Durchl.cantz, und durch welches Absterben, auch in welchem MonatlDurchl. be-richtet wer= oder Turno dieselbe sich begeben, schrifftlich ihrer Churfürstden.Durchl. oder Fürstl. Durchl. oder Dero heimgelassenen Re-gierung unverzüglich unterthänigst berichtet werden.In denen§. 28. In den übrigen Puncten, welche in diesem Rece-Puncten / soin diesemnicht exprimiret seynd, und der einen oder anderen Religio-Recess naufgedrück.zugethanen zum Besten gedeyen können, wollen höchstg.ſollen diennterthanen ai. dachte Ihre Churfürstl. Durchl. den Röm. Catholischen Uler dreyenterthanen in Dero Hertzogthumen Cleve, GrafschaffteReligionetauf eineMarck und Ravensberg solcher gestalt, als ihre der AugsputWeißtraetlet werden. gischen Confession Reformirter und Lutherischer Religiozugethane Unterthanen tractiren.