(31)§. 5. Vorgedachte Augspurgische Confessions-Ver-Evangelischeüber ihre Ce.wandte Reformirt und Lutherischer Religion solle an keine remonien uilandere Ceremonien als die ihre gebunden. Dahero sie nicht in beschwe-schuldig und gehalten seynd bey denen Römisch-CatholischenProcessionen Graß zu streuen, Mäyen zu setzen, Mäy, oderandere dergleichen bey den Röm. Catholischen gebräuchlicheFeyer-Glocken zu ziehen, mit dem Gewehr bey deneu Proceslionen auffzuwarten, Fahne oder Creutze zu tragen, bey derMorgens, Mittags= und Abends=Glocken den Hut abzuzie-hen, und was dergleichen mehr. Sie sollen auch dieserthalbvon niemanden beschweret, viel weniger von ihnen begehretwerden, vorher erzählten und anderen Römisch-CatholischenCeremonien und Ridibus beyzuwohnen.§. 6. Ferner sollen sie die verschlossene Zeiten nach Röm. Proclamationes &Cathol. Kirchen-Gewonheit in Ehe-Sachen nicht observi-copulationes der E-ren, keine Proclamationes, Dimissoriales oder Capulatiodangelischen.nes bey den Röm. Cathol. Pastoren suchen, sondern es sollgnug seyn, wan sie sich in ihrer Religion Gemeinen procla-miren und bey denenselben wo sie wollen copuliren lassen.In denen jetztged. verschlossenen Zeiten aber sollen sie gleich-wohl keine weitläuffige Hochzeiten anstellen, noch auch zu derZeit auf denen Hochzeiten wie sonsten bräuchlich, tantzen.§. 7. Uber dem so sollen sie der Send, welche in der Röm. Deren Be-freyung vonCatholischen Kirchen gehalten wird, keineswegs unterworf= der Send-und Kirchenfen seyn, und dieweil auch das Kirchen-Meister-Ambt undAmbten.Bruder-Meister-Ambt bey denen Römisch-CatholischenOfficia Ecclesiastica seyn, so sollen die Reformirte und Lu-therische mit denselben und dergleichen wider ihren Willennicht beschweret werden.§. 8. Uber dieses so sollen jetztgedachte Evangelische bey Wie selbigesich bey Um-denen Römisch-Catholischen Processionen, und wan das also tragung derVenerabilisgenante Venerabile zu den Krancken getragen wird, kein zu verhalten.vorsetzlich Aergernüß geben, sondern entweder so lange, bD2
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Friederich Wilhelmen, Mcraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Erz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jäferndorff Herzogen, Burggraffen zu Nürnberg Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. : Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Grtaffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein, u. Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülin, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden.
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