Erkäntnüsliche GüterActioneprisonales.Bestraffungder Geiſtli-chen Ubtetretter.
Séép. (14) <dez.>vestitur zu admittiren sey oder nicht? Jedoch daß diejenige,welche von dem Lands=Herrn als Patrono beneficiirt, undpræsentiret worden, nicht abgewiesen werden. Wann aberder præsentirten Persohnen halber etwas erhebliches zu er-inneren, soll solches unterthänigst berichtet, und darauf die-sem Recess gemäß Bescheid erwartet werden. Solte aberzwischen weltlichen Patronen Ratione Juris Patronatus,Dotationis oder Præsentationis, oder in anderen FällenStreit vorfallen, alsdann soll die Cognition oder Decisiondem Lands-Herrn verbleiben.§. 5. Für dem Officiali sollen auch gehören die Erkäntnüßüber Geistliche Güter, welche von Alters oder innen hundertJahren hero vor Mortificirte gehalten werden. Was aberderselben Besitz und Verpfachtung angehet, wie auch wanzwischen einem Weltlichen und Geistlichen Streit vorfiele,ob das Gut mortificirt seye oder nicht? In solchem Fall solldie Erkäntnüß bey dem weltlichen Gericht verbleiben.§. 6. Wan ein Geistlicher oder Weltlicher an einem Geist-lichen Actione personali Anspruch zu haben vermeint, sosollen sie diese ihre Actionem personalem für das Officialatanbringen; Wan aber ein Geistlicher einen Weltlichen be-langen will, so bleibt es bey der gemeinen Regul: Actor se-quetur Forum Rei, und soll dem Geistlichen Kläger an dasweltl. Gericht schleunig u. unpartheyisch Recht widerfahren.§. 7. Endlich sollen zwar die Geistliche Ubertretter undVerbrecher von ihren in Clev- und Märckischen Landen seyen-den, und durchaus von keinen anderen frembden Geistlichenauch auf keines anderen frembden Geistlichen Befehl dieCensuram Ecclesiasticam leyden, Ihre Churfürstl. Durchl.und in Dero Nahmen der Regierung aber noch als vor freybleiben, dergleichen Verbrecher, wie auch andere Römisch-Catholische Unterthanen in quibuscunque Delictis nachAnweisung der Rechte gebührend anzusehen, und be-straffen,