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Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
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(31) So-08Inhalt der Vollmacht für Ihro Fürstl. Durchl.zu Pfaltz=Neuburg Deputirte.VOn GOttes Gnaden Wir Philipp WilhelmPfaltz=Graff bey Rhein / in Beyern / zu Gülich /Cleve und Berge Hertzog / Graff zu Veldentz / Spon-heim / der Marck / Ravensberg und Mörs / Herr zuRavenstein rc. Thun hiermit zu wissen / demnach zwi-schen dem Durchleuchtigsten Fursten und Herrn Fride-rich Wilhelm / Marggraffen zu Brandenburg / desHeil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern / und Churfür-sten / in Preussen / zu Magdeburg / Gülich / CleveBerge / Stettin / Pommern / der Cassuben und Wen-den / auch in Schlesien zu Crossen und JägerndorfHertzogen / Burggraffen zu Nürnberg / Fürsten zu Hal-berstadt / Minden und Camin / Graffen zu der Marckund Ravensberg / Herr zu Ravenstein und der LandeLauenburg und Bütau rc. Unserem freundlichen liebenHerrn Vettern und Gevattern, und Uns, der Gülisch-Clevisch= und zugehöriger Landen Succession, unddarüber unterschiedlich eingefallener Differentien we-gen / einen ewigen Vergleich zu versuchen vorgeschlagenworden/ und Wir darzu in billige Wege geneigt/ daßWir solche Handlung in Unserem Nahmen und vonUnserntwegen zu pflegen=fortzusetzen / und unter Unserergnädigster Genehmhaltung zu schliessen / zu Ihrer Ld.die Wohlgebohrnen / Edlen und Vesten / Unsere ge-heime Räthe / respectivè Cämmerern / Gülisch= undBergischen Cantzlern und Ambtmann zu Düsseldorff /Neuburgischen Ober=Cantzlern und Pflegern zuHeimbau / auch Gülisch= und Bergischen Vice-Cantz-lern und Hoff=Gerichts=Directorn und Liebe Getreue /Johane