(17) Se-⸸ⵔvorfallenden Begebenheiten aber / da beyden Churfür-sten und Fürsten ausser gemeinen Reichs= und Kreiß An-gelegenheiten einige Ausgaben zu Dero Landen Sicher-heit und Bestem obliegen / wollen beyde Churfürst undFürst intuitu dieser Landen allezeit die Helffte beytragen.XVII. Und weil der Punctus Religionis, und wasdavon dependiret / bißhero zu vielen Mißverständnüssenund Streitigkeiten fast die grösseste und meiste Ursach ge-ben / so hat man sich darüber nach gepflogener weitläuff-tig= und mühsahmer Handlung endlich verglichen / undaus bewegenden Ursachen vereinbahret / daß die Colla-tiones der Geistl. Prælaturen / Præbenden und Bene-ficien / welche in diesen Gülich=Clevisch= und angehöri-gen Landen zu des Landes=Fürsten Collation gehören /von beyden Churfürstl. und Fürstl. Durchl. Durchl.durchgehends per Turnum & alternos menses con-feriret werden sollen / wie solches der desfals auffge-richtete Recess mit mehrem besaget / welcher in allenPuncten / Articulen und Clausulen von beyden IhrenChurfürstl. und Fürstl. Durchl. Durchl. wie auchDero Descendenten fest und unverbrüchlich gehalten /und darwider in keinerley Weise oder Wege gehandeltwerden / auch von eben der Krafft seyn solle / als wan erdiesem Tractat wortlich eingerücket wäre.XVIII. Die Streitigkeit wegen des Directorii indiesem Westphälischen Kreise ist dieser gestalt vergli-chen / daß es bey demjenigen / was zwischen beyden Chur-fürsten und Fürsten vor diesem zu Dorsten durch Ver-mittelung und Beförderung des Herrn Bischoffen zuMünster Fürstl. Gnaden desfals abgeredet und vergli-chen / sein Verbleiben haben / und hinführo beyde Chur-fürst und Fürst wegen dieser Gülich-Clevischen undange-
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Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
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