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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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Sic denique, si quaeratur, π an contra detrectantem solvere annuum reditum 94interdicto unde vi agi possit? Respondendum est, agi posse, nam cùm haec quae-stio nec in Ordinatione, nec in Privilegiis Patriae expresse decisa inveniatur, di-spositio juris communis sequenda est, quo spoliatus perceptione redituum prae-fato interdicto experiri potest. Menoch. recuper. remed. 1. n. 45. Gail. lib. 2. obs.75. n. 1. ita judicatum in aulico judicio anno 1596. mense August. in causa Die-therichen Sachs appellantis, contra Joannen Scholl & consortes appellatos.Stellen und begreiffen lassen convenienter hîc quæritur, ex quo jure Ordi-natio sit composita?Respond. I. Ex jure communi, uti docemur ex cap. 21. §. Nachdem in ge-meinen Rechten versehen / daß in hangenden Rechten weder durch Richter noch Parthey-en etwas attentirt / oder einige newerung vorgenohmen werden solle. Cap. 24 S.Nachdem aber vermög der Rechten der Kläger sein ansprach und Klag zu beweisen schül-dig / so soll rc. Cap. 35. Nach Ordnung gemeiner Rechten soll von Execution odervollenstreckung eines Urtheils nit appellirt werden mögen / es wäre dan: c. Cap. 46.§. 1. ibi. Dieweil aber dreyerley Vormünder im Rechten befunden / nemlich Testa-mentarii, so in Testamenten und letzten willen geordnet / Legitimi, als die nechst ge-sipten oder Verwandten vom Geblüde / welche durch beschriebene Recht verordnet / undDativi, so durch die Obrigkeit / oder Gericht / in mangel der zweyen vorigen gegebenwerden rc. Cap. 48. §. Wiewol nach Ordnung der Rechten die Vormünderschafftder unmündigen Söhne zu vierzehn Jahren / und der Töchter zu zwölff Jahren sich en-det / dieweil aber dannoch etc. Cap. 49 §. Nach besage gemeiner Rechten beschehen diebeweisungen in mancherley gestalt / als durch lebendige Gezeugen 2c. Cap. 51. S Wie-wol nach Satzung der Recht / allein die Beweisung / so auff ja und beschehene ding ge-setzt seyn / in Recht zugelassen / jedoch wa sich einige Partheyre. Cap. 63. §. Wiewolvermög der Rechten einem jeden zugelassen zu bewehrung der warheit lebendige kund-schafft zu führen / so seynd doch etliche Personen rc. Cap. Von Testamenten 69. S.in verb. Es mag jederman in unseren Fürstenthumben Gülich und Berg gesessen / demes nit nach Ordnung und Satzung gemeiner Rechten verbotten / sein Geschäfft des Te-staments und letzten willens machen rc. Cap. 73. ibi. Die beschriebene Recht setzenund ordnen / so ein Sohn oder Tochter / die in vorsehung und gewaltsam ihrer leiblichenElteren Vatter und Mutter seyn / ohne derselben wissen und willen sich bestatten / nem-lich der Sohn rc. Cap. 89. ibi. Es sollen die Grad der erbfällen gerechnet werdennach weltlichen beschriebenen Rechten. Cap. Von der Leibzucht 95 § Und nachdem,vers. So soll hinfärter nach Ordnung der gemeinen beschriebenen Rechten / daß dieerbschafft alßbald nach absterben des eygenthumbers erfalle / rc. geurtheilt werden.Cap. 98. §. ult. ibi. Wie dan in gemeinen Rechten der Fälle etliche mehr zu befinden,in welchen die Beschüddung keine stat gewinnen mag. Cap. 100. §. Dieweil auch dieRechten wollen / daß in allen erbläuffen das Kauffgelt als ein wesentlich stück desKauffs außgetrucket werden solle. & pluribus aliis capitibus, quae fastidiosum es-set allegare, legenti autem facilè occurrent.II. Ex ordinatione Cameræ, nec non Constitutionibus & Recessibus Impe-rii, ut praeter alia patet ex cap. 34 §. 1. ibi. Vermög der Reichserdnung rc. Cap.Von Succession der Enckelen 85. cum duobus seq. Cap. Von Schuld und gelehn-tem Gelt 104. K. Dieweil aber solche und dergleichen contracten / auch der wucher un-göttlich / und in den gemeinen beschriebenen Rechten / darzu in des heiligen RömischenReichsordnung höchlich verbotten rc. Cap. Von Spolio 108. § Nachdem über ver-sehung gemeiner Rechten in des heiligen Reichs constitution und Satzung geordnet /daß niemand / rc.Atque