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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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532 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.

digna" der Propst zu ahnden hatte, musste er nach den altenStatuten 1 ) den Beirat (consilium) von drei Kapitularen einholen.Das Kapitel wusste aus dem Beirat bald einen Konsens zumachen. 2 ) Der Propst musste sieb fortan wenigstens mit einemder beiden zur Erledigung des betreffenden Falls abgeordneten 5Kapitularen einigen; kam eine Einigung nicht zustande, so wurdendie Akten an die Juristenfakultät nach Ingolstadt geschickt. ;1 )

2. Propst wali 1. i'ber das durch päpstliche Provisionen nurganz selten beeinträchtigte ausschliessliche Wahlrecht des Kapitelsvgl. § 13. 10

3. Das Recht der Administration während derSedisvakanz war dem Kapitel indirekt durch Kap. 6 der altenStatuten zugestanden 1 ) und an sich unbestritten. Heftige Streitig-keiten erregte dagegen sein Anspruch auf die Erbhuldigung derBürger der Stadt Ellwangen und die schriftliche Verpflichtung des 15Stadtvogts und der übrigen stiftischen Vögte gegen das Kapitel alsihreErbherren."") Letzterer Titel kam in Wegfall; im übrigensetzte das Kapitel seinen Anspruch durch. 0 )

Auch auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit, 7 ) wusstedas Kapitel den Pröpsten wichtige Zugeständnisse für sich bezw. 20den Dekan abzuringen. H )

Wie die meisten deutschen Dom- und Kollegiatkapitcl,") be-nützte auch das Ellwanger Stiftskapitel sein vornehmstes Recht,

') Kap. 2 (S. 92); vgl. oben S. 618".

-i Stat. Alb. cap. 1 (S. 188;; gleichzeitig wurde die Zahl der beizuzielien-den Chorherren auf zwei herabgesetzt, von denen Propst and Kapitel je einenzu wühlen hatten.

B ) Revers Pfalzgraf Heinrichs Art. 1 (S. 197 f.); Vergleich von 1580-Kap. 1 (S. 229 f.); Entwurf .Johann .Jakobs Kap. 8 (S. 238,10).

') S. 91; Kapitelsbescliluss von 1578, oben S. 228'; vgl. Hinschius,.KR. II, 247.

r ') Articuli novi 1602 Nr. 16 (S. 172); Stat. Alb. cap. IG (S. 191).

") Revers Pfalzgraf Heinrichs Art. 6 (ß. 198 f.); Vergleich von 1580'Kap. 16 (8. 231); Entwurf .Johann Jakobs Kap. 16 (S. 238,12).

7 ) Stat. Petri cap. 3 (S. 92 ff.).

K ) Artikel 7 und 22 vom J. 1502 (S. 170 bezw. 174); Stat. Alb. cap. 7und 18 (S. 189 bezw. 192); Revers Heinrichs Art. 3 (S. 198); Stat. Henr. cap.44 (S. 213); Vergleich von 1580 Kap. 7 und 18 (S. 230 f.); Entwurf JohannJakob Blarers Kap. 15 (S. 238, 11). Über das Recht des Dekans, bei Stifts-geistlichen und Kapitelsdienern die einfache Inventur vorzunelimen, vgl. Kap. 7des Vergleichs von 1580.

") Vgl. Sagmüller KR. S. 299°; zu der hier aufgeführten speziellenLiteratur kam neuerdings hinzu: M. Stirnming, Die Wahlkap. der Erzbischöfe: