VIII. Kap. Propst und Kapitel. §24. Kapitel und Stiftsregierung. 531
(für Chorherren und niedere Stiftsgeistlichkeit getrennt) und das vorhinerwähnte Karenzamt. Die durch den Kustos verwaltete Stifts-kirchenfabrik stellte ebenso wie das Spital am t einen selb-ständigen Vermögenskomplex dar.
5 § 24. Einfluss des Kapitels auf die Regierung des Stifts.
Musste sich das Kapitel auch eine weitgehende Beeinträchti-gung seiner Korporationsrechte, namentlich seiner Autonomie, vonSeiten des Propsts gefallen lassen, so hatte es doch seinerseitsnicht geringen Einfluss auf die Kegierung des Stifts. Durch das
10 gemeine Recht ebensowohl wie durch die besonderen Statutenwaren dem Kapitel wichtige Rechte gegenüber dem Propst ein-geräumt.
1. Das Konsensrecht. 1 ) Die Statuten forderten den con-sensus capituli zur Veräusserung des Propsteivermögcns 2 ) und zu
15 dessen Gefährdung durch Verpfändung oder Übernahme einerBürgschaft, 3 ) zur Annahme eines Koadjutors oder Administrators. 4 )Seit 1502 verlangte das Kapitel unablässig und mit Erfolg dieZulassung von wenigstens zwei Kapitalaren zur jährlichen Rechnungs-legung der fürstlichen Beamten B ) und erlangte dadurch auf die welt-
20 liehen Regierungsgeschäfte, besonders auf die Vermögensverwaltung,einen Einfluss, der dem Propst hinsichtlich der Vermögensverwaltung•des Kapitels nicht zugestanden war. f ')
Bei Ausübung seiner Disziplinargewalt gegenüber denStiftsgeistlichen, deren „excessus maiores et crimina aecusatione
') Vgl. Hin seh ins, KR. II, 153—160; Leuze, Das Augsburger Dom-kapitel S. 101 ff. Vgl. auch die Erklärung Propst Albrechts I. (oben S. 291,19 ff.).
*) Stat. Petri cap. 4 und 7 (S. 94—96); wegen der päpstlichen Erlaubnisvgl. S. 267'.
3 ) Stat. Petri cap. 5 (S. 94).
4 ) Stat. Alb. cap. 5 (S. 189); Propsteid am Schluss der Stat. Henrici(S. 214).
•'•) Art. 6 von 1502 (S. 170); Stat. Alb. cap. 6 (S. 189); Revers HeinrichsArt. 7 (S. 199); Vergleich von 1580 Kap. 6 (S. 230); Entwurf Johann JakobBlarers Kap. 7 (S. 238,13).
6 ) Vgl. oben S. 529,17. Doch war ohne Zweifel auch der Konsens desPropsts zu einer Veräusserung oder Verpfändung des Kapitelsguts notwendig,obwohl die Statuten dessen nicht ausdrücklich Erwähnung tun. — Über dieEinmischung des flrafen Eberhard von Württemberg in die Vermögensverwaltungder Propstei im J. 1489 vgl. WVjh. 1908 S. 171'.