462 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
2. Weihegrad. Die Stiftsstatuten fordern in Überein-stimmung mit dem gemeinen Recht für die Erlangung einer ein-fachen Kanonikatspräbendc die Zugehörigkeit zum geistlichen.Stand, d. li. den Empfang der ordines minores oder wenigstensder Tonsur, 1 ) für die Zulassung zum Kapitel den Besitz der Suh- 5diakonatsweihe.-) Die drei Kapitclsdignitäre (Dekan, Kustos undScholastikus) mussten nach den alten Statuten die Priesterweihebesitzen bezw. an den nächsten Weihetermincn empfangen. 1 *) DerStatutenentwurf aus der Zeit des Pfalzgrafen Heinrich hielt dieForderung der Priesterweihe nur für den Dekan, mit dessen Amt 10Seelsorge verbunden war, 4 ) aufrecht und bestimmte mit Rücksichtauf den in jener Zeit empfindlich sich geltend machenden Mangelan priesterlichen Kapitularen, dass Kustos und Scholastikuswenigstens die Diakonatsweihe besitzen sollen. 5 ) Der in den altenStatuten vorgeschriebene Wochenturnus im Chordienst fi ) setzte 15übrigens voraus, dass alle Chorherren (Kapitularen) allmählich sichdie Priesterweihe erteilen lassen; Kardinal Peter war auch daraufbedacht, durch Schmälerung der Pfründeinkünfte die jungen Chor-herren zum Empfang der höheren Weihen zu ermuntern. 7 )
dignitates euratas sive unam dignitatem in titnlnm, alteram vero in commen-dara per annos plures sive mixtim sive plures personatus sive plura officia per-petua absque dispe.nsacione sedis apostolice 1 ' (gleichzeit. Kopie in l'rivatbesit/,in Ellwangen). Der Verstoss richtete sich gegen den Dekan Georg vomStein. Das Kapitel beschwerte sich, dass derselbe zu der Dechanei, „die docheine Wirdigkeit (Dignität) mit Seelsorg beladen wäre," der Statthaltern derI'ropstei (Regentschaft für den minderjährigen Propst Albrecht I.), „die docheine vorderste Wirdigkeit auch mit Seelsorg," und dazu des Spitalamts samtdem Kanonikat unterzogen habe, „die doch nach uszweysung der rechtengamentlioh unlidlich (inkompatibel) weren, dann in einem Stifft nyemantsdreyfeltig noch mynder vierfeltig sein möchte." Der Urteilsspruchdes Kardinals lautete, dass Georg vom Stein als Dechant der Statthaltereimüssig gehen soll, dass er aber das Spitalamt, so ihm das ordentlich geliehensei oder noch geliehen werde, wohl behalten möge (VVVjh. 1908 S. 169 ff.).
') Stat. Petri cap. 13 (S. 104 f.).
2 ) Stat. Raim. cap. 21 (S. 162); vgl. Stat. Petri cap. 14 (S. 106) undChorordnung Albrechts I. Nr. 3 (S. 150,4).
•) Processus Petri (S. 39, 8); Stat. Petri cap. 14 (S. 106).
4 J S. 36, 22 f. 205,33; obenZ.25. Vgl. Sägmüller, Der priesterliche Ordodes Archipresbyters (Dekans) und seines Stellvertreters in den Dom- undKollegiatkapiteln, im Histor. Jahrbuch XXIX (1908), 753-773.
•'•) Kap. 15 (S. 205 f.).
") Kap. 29 (S. 118).
■) Entscheidung vom 18. April 1465 (S. 129 f.).