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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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424 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.

Die räumliche und personale Ausdehnung derExemtion blieb dementsprechend, von kleinen »Schwankungen alt-gesehen, dieselbe wie zu Zeiten des Klosters; sie blieb nach wievor auf die Stiftspfarrei beschränkt. Wir haben dies bereitsfrüher für die Zeit Propst Albrechts I. erfahren.') Bei der Wieder- 5aufrichtung der St. Magdalenenkaplanei am 2. Oktober 1590 er-klärten sodann Propst Wolfgang von Hausen, Dekan und Kapitel,dass nach altem Herkommenpaupercs et inlirmi hospitalis omnes-que praepositi et capituli ac canonicornm singulorum familiäresdomestici, ministri et servitores, item chori nostri scholares secu- 10lares" zumpopulus" der Stiftspfarrei gerechnet werden. 2 )

Zur Zeit des I'ropsts Johann Jakob Blarer trugen sichzwischen dem Stadtpfarrvicarius Ostertag und dem Stiftsbeicht-vater 3 ) Stadtmiller wegen Ausübung der pfarrlichen Seelsorgeallerhand Irrungen zu; 1 ) nachdem ersterer deshalb beim Fürst- 15propst vorstellig geworden war, liess dieser im Verein mit Depu-tierten des Kapitels beide Parteien mehrmals anhören und alsdannam 1. Juli 1639 miteinander, jedoch ohne Nachteil beider HerrenOrdinarien, des Fürstbischofs Heinrich zu Augsburg und des PropstsJohann Jakob, gütlich dahin vergleichen, dass der Stiftsbeichtvater wie 20bisher so auch fürder über diejenigen, so Ihro Ilochf. Gnaden, auchDekan und Kapitelals Clerici, Räth, hohe und niedere Officiantcnund Diener [Untertan sind], deren Frauen, Kinder, Befreundte, Knechtund Mägdt so in selbiger Muess und Brot sein, dann auch alleSpitaler, reiche und arme, item des Spitals Knecht und Mägdt so- 25viel deren im Spital jedesmal vorhanden, und alle diejenigen sosich darinnen aufhalten," allein und ohne Einmischung des Stadt-pfarrers die pfärrlichen Actus zu verrichten haben solle, ohneRücksicht darauf ob sie sich in fürstlichen oder kapitlisclien oderandern bürgerlichen Häusern aufhalten. Hei fremden Leuten oder 30

') S. 380 (Statut der Magdalenenkaplanei von 1470; Spruchbrief von 1472).Vgl. auch OAEllwangcn S. 439.

") Orig.l'crg. mit anhäng. Siegeln dos Propsts und Kapitels; Fasz. 408.

3 ) = Stiftspfarrer (Chorvikar ad. s. Mariam Magdalenam); über diesenTitel vgl. Khamm, Änctar. p. 166.

4 ) Den folgenden Ausführungen liegen, wo die Quelle nicht eigens ge-nannt wird, vier Faszikel des St FA. in Ludwigsburg (Repert. Nr. 2 K. 6 F. 6;K. 11 F. 7; K. 15 F. 2; Report, Nr. 4 K. 20 F. 3) meist Abschriftenzugrunde.