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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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412 Zweiter Teil. A. Die Verfassung des Benediktinerklosters.

Kaiser und Könige erblicken. Andererseits ist zu berücksichtigen, dassin der Zeit, als das Kloster Ellwangen ins Leben trat,die freienund edel geborenen Germanen mit besonderer Wärme die Ideale desChristentums ergriffen und seine Institutionen mit stolzer Be-geisterung pflegten;" ihre Söhne widmeten sich daher bald in 5grosser Zahl dem geistliehen Stande, und dieser Zug hat sichJahrhunderte lang bei den ältesten Kirchen, den Reichsabteien undKollegiatstiftern, erhalten. ')

Ist die These von dem anfänglich frei herrlichen Charakterdes Klosters Ellwangen richtig, so bezeichnet etwa der Beginn 10des 13. Jahrhunderts einen Wendepunkt. Während näm-lich zahlreiche andere Klöster und Stifter, die an dem Grundsatzeder freien Geburt festhielten, in der Folgezeit infolge des Unter-gangs vieler freiherrlichen Geschlechter zusammenschrumpften undverödeten, 2 ) wurde in Ellwangen die Forderung der freien Geburt 15fallen gelassen und nur der Nachweis adeliger Herkunft von Vaterund Mutter verlangt. Um so strenger hielt man hier andererseitsan dein Ausschluss Bürgerlicher fest.

Erst seit dem Anfang des 13. Jahrhunderts ist die Familien-zugehörigkeit einzelner Konvcntualen bekannt; doch wird die An- 20

') Schäfer, Kanoniäsenstifter S. 237 f. Ich neige mit S c h u 11 c zu der An-sicht, dass der adelige bezw. freiherrliche Charakter der meisten königlichen Klösterund Stifter schon von Anfang an bestand und sich nicht erst allmählich heraus-gebildet hat, dass sie aber erst in der zweiten Hälfte des Mittelalters im Zu-sammenhang mit der allgemeinen Ver&usserliohung der Religiosität als blosseVersorgungsanstalten für die nachgeborenen Kinder des Adels angesehen wurden.Nirgends ist von einem Statut (Konventsbcschluss) die Rede, durch das dieausschliessliche Aufnahme Adeliger ins Kloster Ellwangen und der AusschlussBürgerlicher zum Gesetz erhoben worden wäre. Auch das OomburgerStatut derart, das Widmanns Chronik der Stadt Hall aus der Regierungszeitdes Abts Konrad von Entsee um 1240 berichtet (\VGQu. VI, 177; vgl.M ü 11 e r in Württ. Jahrb. 1901 S. 14 9 ), erscheint verdächtig.

2 ) Vgl. A. Schulte bei Schäfer, Kanonissenstifter S. 135 * und 272. Ein-siedeln gehörte bis in das erste Drittel des IG. .lahrh. hinein zu der Klasse vonKlöstern, die nur Glieder hochadeliger, besonders freiherrlicher, Familien auf-nahmen. Ein neuer Aufschwung des gänzlich zerrütteten Stifts erfolgte erst,als mit diesem Grundsatz vollständig gebrochen wurde; Ringholz I, 204 undVorwort S. X; ebd. S. G8S (Beilage IX) ein Zeugnis über den Geburtsstand einesKlosterkandidaten vom .1. 1377. Noch Papst Pius II. bestätigte im .1. 1463 denalten Brauch des Stifts, nur Kandidaten des hoben Adels aufzunehmen (a. a. 0.S. 696, Beilage XIII). Über Werden a. d. Ruhr vgl. Schultes oben S. 410"zitierte Abhandlung.