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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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XXIX. Einzelne Statuten des 18. Jahrhunderts. 253

einige Berechtigung, da hier das corpus capitulare noch in derzweiten Hälfte des 1.8. Jahrhunderts nur 375fl. rhein. und 52 MalterFrucht betrug. *)

Aus den genannten Gründen wurde die Residenzpflicht in5 diesem letzten Zeitraum noch mehrfach crmässigt. Der Kapitels-besehluss vom 10. April 1769, der am 22. August desselbenJahres die Bestätigung des Fürstpropsts Anton Ignaz Graf Fuggervon Kirchberg und Weissenhorn zunächst versuchsweise auf zehnJahre erlangte, setzte die Kapititlarresidenz auf 20 Wochen herab;

W die Residenz des Kustos und Scholastikus, die 1 l /s Korpus erhielten,wurde auf 28 Wochen, die des Dekans, der ein doppeltes Kor/msbezog, auf 36 Wochen festgesetzt. Davon dürfen übrigens nochjährlich sechs Reisetage (je drei für die Her- und Hinreise) undein Kurmonat (4 Kurwochen) in Abzug gebracht werden. An jedem

15 der also bemessenen Residenztage muss der Kapitidar entweder der

Mette oder dem Hochamt (Kapitelsamt) oder der Vesper oder einer

Kapitelssitzung anwohnen; wer dies ohne gesetzliche Verhinderung

versäumt, gilt an dem betreffenden Tag als nicht residierend. *)

Unter dem letzten Propst Riemens Wenzeslaus und mit dessen

20 Genehmigung wurde das titatut von 1769 durch Kapitelsbeschlussvom 9. Mai 1791 m/t einigen Modifikationen erneuert. DieKapitidarresidenz wurde nunmehr auf 17, die der Kapitelsdignitäreauf 22 (Kustos und Scholastikus) bezw. 28 Wochen (Dekan)herabgesetzt. Die Vergünstigung des Kurmonats und- je eines

25 Tages für die Her- und Hinreise soll bestehen bleiben. Die Tagedes Aderlasses dürfen bloss dann in die Residenzzeit eingerechnet werden,wenn sie in die Zeit der persönlichen Residenz in Ellwangen fallen. Dievierzehn freien Tage intra moenia und das an manchen Stiftern miss.bräuchlicher Weise gewährte Verdienen der Residenz pro rato 3 )') Vgl. das Statut betr. die Kapitularrcsidenz von 1709 und 1791; un-richtig ist somit die Angabe in OAEllwangen 8. 456, dass am 9. Mai 1191das Korpus Kapitulare zu 375 Jl. rh. und 52 Mltr. Getreide" festgesetzt wordensei. In welchen Stufen das Kapilulareinkommen allmählich bis zu jenem Betragangewachsen ist, ist gänzlich unbekannt. In allen Statuten (so noch in demEntwurf unter Propst Johann Jakob Blarer) begegnet noch das alte corpuspraebendae von SO fl. rh. (einschl. der Chorspritsenz).

2 ) Zum Ausgleich für die Ermässigung der Residenz wurden die bishergewährten quatuordeeim dies intra moenia nuneupati abgeschafft; offenbar durfteein Stiftsherr bisher während seiner halbjährigen Residenz ohne finanzielle Ein-busse 14 Tage Chor und Kapitel versäumen.

3 ) Vgl- [Sartori,J Mängel in der liegierungsverfassung der geistlichenWahlstaaten S. 110.