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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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177
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XXI. Statuta Alberti 1506. 177

Einen Ersatz für die verloren gegangenen Kapitelsrezesse bieteteine dieser Zeit (1505?) angehörende Abhandlung, in der PropstAlbrecht II. seinen Standpunkt gegenüber den in den Neuen Artikelnbezw. in einer ihm überreichten Denkschrift niedergelegten Forde-5 rnngen des Kapitels darlegt und seine Klagen gegen letzteres vor-bringt. 1 ) Sie liegt in zwei Hss. vor: a) im Sammelband I Nr. 17,4 Blatt Pap. Fol. (etwa 1570/80 geschrieben, von mir benützt),b) ohne die Conclusio, unter den, Akten über die Umwandlung desKlosters in Fasz. 218. Aus den 30 Artikeln seien die am meisten

Statuten und Ordnungen, so die rechten und confirmiert sin dt, auch in anfangdysz büchleins teutsch, zu Endt lateinisch geschriben stet [Statuta Fetri oderRaimundi cap. 7], in dem der Anfang und die Clausel nitt begriffen ist, dasich oder meyne vorfaru nitt hetten sollen oder mögen one verwilligung Dechantund Capittela die Probstey resignieren oder ain Administrator oder Ooadiutornit annemen (Blatt A 4 b ). Von dem gedruckten Ausschreiben des Kapitelsentdeckte ich in Fase. 160 des StA. drei Exemplare (10 Blatt in 4°), sowiedas vom 2. (korrigiert: 10.) Juni 1522 datierte Konzept (8 Blatt Pap. Fol.)und das Begleitschreiben zu der Druckschrift, d. Nördlingen 163.2 Juli 30.Von der Gegenschrift des Propsts (16 Blau in klein 4° ) befindet sich einExemplar in Privatbesitz in Stuttgart; es wurde mir gütig zur Benützungüberlassen : als Drucker wurde von Herrn Oberstudienrat Dr. Sieiff, an den ich'»ich um Auskunft wandte, Hans von Erfurt ermittelt, ein 1522 24 in Stutt-gart, hernach in Reutlingen und vorher an verschiedenen Orten tätigerWander dr ucker. Den genauen Titel der beiden Streitschriften s. WVjh. 1904S. 305 f.

*) Das Libell trägt zwar weder Datum, noch den Namen des Propsts,darf aber mit Sicherheit dem Propst Albrecht (II.) Thumb zugeschrieben wer-den und muss, da auf die Statuta Alberti von 1506 nirgends Bezug genommenwird, spätestens 1505 abgefasst worden sein; vgl. Punkt 8. 9. 13. 15. 22.Einen sicheren Anhaltspunkt, der zum gleichen Ergebnis führt, bietet dieAngabe in Punkt 1, dass das Kloster vor ungefähr 740 Jahren (nach derTradition im Jahr 764) gegründet worden sei. Propst Bernhard von Wester-stetlcn kommt nicht in Betracht; er konnte unmöglich sich so äussern, wie esJ " Punkt 15 geschieht. Auffallen mag die ablehnende Stellungnahme auchgegenüber den konfirmierten Statuta Raimundi, die als pretensa statuta bezeich-net werden (Punkt 16 und Conclusio).: vgl. übrigens die Anmerkung zuPunkt 16. In dem gleichen Sammelband I Nr. 18 findet sich eine andere Schriftähnlichen Inhalts: Instructio domini praepositi oder Capitulationes (Oapitel) dieStatuten betr. (2 Blatt Pap. Fol., Anfang des 16. Jahrh.), gleichfalls ohneDatum und Namen des Projistes, der kurz und bestimmt seinen Standpunktzu den Artikeln von 1502 (die übrigens mit den oben gedruckten Artikeln nichtganz identisch sind; ein Artikel mehr, dafür einige weniger) darlegt. DieÄusserungen sind ziemlich bedeutungslos, weshalb von ihrer Wiedergabe abge-sehen werden darf (einige derselben s. oben S. 172f. als Anmerkung zu Art. 17ur >d 18 von 1502).

Württ. OcachichUquolloii X. 12