Druckschrift 
Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
Entstehung
Seite
176
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

176 XXI. Statuta Alberti 1506.

lieh, dass er in seiner neuen Stellung eine rindere Auffassung vondem Verhältnis des Propsts und, Kapitels hatte, aber doch mitRücksicht auf seine Vergangenheit einen offenen Konflikt zu ver-meiden suchte.

Unter dem nächsten Propst, Albrecht (IL) Thumb von 5Neuburg, der, Anfang Juli 1503 gewählt, am 29. Juli noch vonPapst Alexander VI. und am 26. November 1503 von Julius IL dieBestätigung erlangte, brach der Streit alsbald aus, obwohl auchThumb als Kapitular bei der Verfassungsänderung mitgewirkt hatte. 1 )Die erste kurze Nachricht hierüber liefern die Kapitelsrezesse, die 10zum 26. Dezember 1504 berichten, der neue Propst habe erklärt,dass er sich nicht für verpflichtet halte, diese Artikel, die er docheinst selber mitgesiegelt, zu halten, weshalb er zur mündlichen Ver-handlung darüber vor das Kapitel gefordert wird?) Weitere Nach-richten sind den für die fragliche Zeit nur sehr lückenhaft erhaltenen 15Itezessbüchern leider nicht zu entnehmen. Nach seiner eigenenspäteren Angabe hat Albrecht Thumb auch schon bei seinemRegierungsantritt die Artikel von 1502 als ungültig behandelt undden vorgeschriebenen Propsteid auf die alten Statuten (von 1460bezw. 1501) abgelegt?) 20

') Vgl. Eingang un/i Subscriplio der Neuen Artikel, oben S. 170 und 175.Albrecht Thumb (der Altere) war Chorherr seit dem 30. Dezember 14.95,Kapitular erst seit 1500 oder 1501.

2 ) Res. I Fol. loö >'.

) In dem Streit, der aus Anlass der ohne die Zustimmung des Kapitelserfolgten Resignation Albrechts II. entbrannte (geschildert von J. A. Giefel inWVjh. 1884 S. 170170 und 241253), behauptete das Kapitel, der altePropst habe durch seinen eigenmächtigen Rücktritt den Kid gebrochen, den ernach seiner Wahl vor Dechant und Kapitel auf das Evangelium geschworenhalte und der von Thumb mit der Propstei und seinem angebornen Insigcl,auch von Dechant und Kapitel mit des Kapitels grossem Insigel befestigtworden sei: gleichzeitig habe er (Thumb) gelobt, Hollychs sampt allen andernconfinnierten Statuten, Ordnungen, gebreuch und Freihalten unsers stifftN hogemacht seynd und kiinfftiglich gemacht und geben werden zu hallen. So behauptetenwenigstens Dechant u. Kapitel in ihrem gedruckten Auszschreiben Und warhafftigerBericht, NÖrdlingen 1522 Juni 10 [verschickt erst am 30. Juli 1522] Blatt A :;<''und B l a ; dem Ausschreiben war eine (nicht mehr vorhandene) Kopie aeynesgethonen Aydes, von wort zu wort dem Original gleichlautcndt geteutscht (nachden gemachten Angaben der Propsteid von 1502, Articuli novi Nr. 5 = StatutaAlberti cap. 5) beigelegt. Demgegenüber erklärte Thumb in seiner gedrucktenHechtfertigungsschrift: Warhafftiger Berieht und Entschuldigung herr Albrechtettram vo(n) Nuwburg [o. 0. u. J., Sommer oder Herbst 1522], er habe alserwählter Propst den Kid ivie seine Vorgänger getan, wie der in den alten