XX. Articuli novi 1502. 169
festgesetzt wurde, so begründete das Kapitel dieses ungewöhnliche,durchaus ungesetzliche und illoyale Vorgehen mit der Behauptung,dass „viele Fürstensöhne Tag und Nacht ruhelos auf die Erledigungder Propsf.ei harren"; den Streitigkeiten, die infolgedessen' drohten,5 sollte durch Ernennung eines Koadjutors und, durch genaue Verein-barung der wahlberechtigten Kapitularen über die bevorstehendePropstwahl vorgebeugt werden. 1 ) Inwieweit jene Voraussetzungzutraf, entzieht sich unserer Kontrolle; die Befürchtungen ivarenschwerlich ganz unbegründet. Neben dem Widerstreit der Interessen
10 des hohen und des niederen Adels und. dem Bestreben, das Hechtder freien Propstwahl zu behaupten, treten in den Articuli noviaber auch Forderungen und Ansprüche des Kapitels hervor, aufdie ein Propst nie und, nimmer eingehen konnte oder denen er sich,wenn er seine Stellung wahren ivollte, mit allen Mitteln wieder zu
15 entziehen suchen musste. Wir werden hernach sehen, wie aus Anlassdieser ungesetzlichen Verfassungsänderung schon in den nächstenJahren zwischen Propst und Kapitel die heftigsten Kämpfe ent-brannten, Kämpfe, die fast ein Jahrhundert nicht mehr zur Buhekommen sollten.
~ () Von den Articuli novi wurden mir folgende Handschriften
bekannt:
A) Gleichzeitige, unbeglaubigte Abschrift, 4 Bl. Pap. Fol.,Fasz. 221. Sie scheint bei den Beratungen für die Statuta Albertivom Jahr 150(1 benutzt worden zu sein; darauf weisen Band-
23 Bemerkungen (vacat) und zahlreiche Streichungen bezw. Korrekturen hin.
B) Etwas jüngere Abschrift, (vor 1550), 6 Bl. Pap. Fol.,Fasz. .9.9, mit Aufschrift: Articuli novi, de quibus est contentiointer Dm. Praepositum et Capitulum, Dominica Invocavit A° M. D.et Secundo capitulariter nesciente tarnen, sed graviter aegrotante
30 tum temporis Dno Pracposito Alberto de Rechberg conclusi, etpostmodum A° M. D. et VI reassumpti et cum in modum, quonunc circumferuntur, aueti sunt.
') Vgl. die in WVjh. 1908 S. 197—200 veröffentlichte Informatio adCuriam Romanam rationo coadiutorie Alberti de Rechberg prepositi, die wohlebenfalls aus dem Jahr 1602 stammt (in Nr. 2 und 5 ist von der Krankheitdes Propste die Rede: vgl. oben S. 78). Die Forderungen in dem schlechtgeschriebenen Nachtrag zu der Informatio (a. a. 0. S. 199f.) hehren in denneuen Artikeln vom 13. Februar wieder, wodurch sich die Annahme nahelegt,dass sich das Kapitel hei der Kurie um Bestätigung seiner „neuen Artikel' 1bemühte. ]) C r Erfolg blieb aber in diesem Fall so sicher aus wie im Jahr1500 (vgl. die Einleitung zu den Statuta Alberti). Vgl. auch unten S. 178'.