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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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168 XX. Articuli novi 1502.

XX.

Articuli novi vom 13. Februar 1502.

Schon oft hatte das Kapitel Änderungen einzelner Statutenbeschlossen und bereits im Jahr 1490 einen vollständigen Entwurfneuer Satzungen aufgestellt, der jedoch im Jahr 1501 seitens des 5päpstlichen Legaten Baimund in einigen Punkten in konservativemSinne modifiziert wurde. Eben aus letzterem Grunde befriedigtendie konfirmierten neuen Statuten das Kapitel nicht. Mit PropstAlbrecht von Bechberg zerfallen und auf seine vermeintlichen Hechteund Interessen pochend, erstrebte das Stiftskapitel nichts weniger als 10eine dem Propst ebenbürtige Stellung, eine weitgehende Teilnahmean der geistlichen und weltlichen Regierung des Stifts. Daher solltendie sich in massvollen Grenzen haltenden Statuta Raimundi durcheine radikale Verfassungsrevision im einseitigen Interesse des Kapitelsbeseitigt werden. Weil die Zustimmung des regierenden Fürsten 15hiefür nicht zu erlangen war, sollte die Sache hinter seinem Rückenabgemacht werden.

Bereits das Peremptorialkapitel vom 19. und 20. Dezember 1497hatte in dieser Beziehung den Anfang gemacht mit dem Beschluss:Item das gut ist VI ( ' (000) gülden von der probstei zu ziehen 20und eanonicat darvon stifften, auch ertlich Statut den prepositumantreffend alteriert und in curia impetriert und aufgetragen werd,et hoc fiendum est post obitum prepositi. 1 ) Liess man den Plandamals noch ruhen, so wurde er zu Beginn des Jahres 1502, wenigeMonate nach Erlass der Statuta Raimundi, zu einer Zeit, da man 25mit dem baldigen Ableben des schwerkranken Propsts Albrecht I.rechnen musste, wieder energisch aufgegriffen. Ohne sich mit demFürsten irgendwie ins Benehmen zu setzen, fasste das Kapitel ineinem, wie es scheint, eigens hiezu berufenen Perempitorium am13. Februar 1502 seine Forderungen in 27 Artikeln, den sog. arti- 30culi novi, zusammen, die von sämtlichen Kapitularen und einemkünftigen Propst beschworen werden sollten (Kap. 27). Wie letztereBestimmung zeigt, sind die „neuen Artikel" im Grund nichts anderesals eine Wahlkapitulation; dadurch erklärt es sich auch, dasses sich dabei vielfach um Fragen staatsrechtlicher und politischer 85Natur handelt, die in den Statuten eigentlich keine Stelle habensollten. Wenn in diesem Fall die Kapitulation nicht erst unmittel-bar vor einer Propstwahl, sondern noch zu Lebzeiten Albrechts I.

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