140 XVI. Verleihung der Kanonikate nach Monaten 1475/85.
Die geplante Statutenänderung wurde am 27. Juli 1475 zumBesch/uss erhoben (vgl. unter Hss.). Aber gerade die wichtigsteder neuen Bestimmungen, der monatliche Turnus für die Verleihungder Kanonikate, mitss von verschiedenen Seiten und öfters Wider-spruch gefunden haben. So kam es, dass das Kapitel in der Sitzung 5vom 4. Januar 1485 einhelliglich beschloss, den Propst zu bitten,dass er „das Fürnehmen der Monat" abbestellen wolle. Der PropstHess den Herrn vom Kapitel seinerseits durch seinen Vogt Burkhardvon W olmershausen erklären, dass er das Statut der Monat nie fürein solches oder in Kräften gehalten habe (Bez. I Fol. 57"). Am 1028. Februar 1485 wurde seitens des Kapitels eine Änderung derStatuten, presertim turni, vorgeschlagen (Bez. I Fol. 58 h 159"). DerTurnus wurde jedoch alsbald — am 11. März 1485 — wieder, undzwar in der alten Gestalt, aufgerichtet (vgl. unter Hss.). In demVergleich zwischen Propst Albrecht I. und seinem Kapitel vom 157. Oktober 1488 wurde der Turnus — jedoch mit einer Einschränkung— erneuert. 1 ) Fortan blieb er in Kraft. Für die spätere ZeitAlbrechts I. folgt das aus dem kurzen Vermerk in den Rezessenzum 30. Dezember 1495: „Capitulares cedirn R m0 pro UDtt viceihre monat" (Bd. I Fol. 72").*) Am 14. September 1574 erwähnt 20
') Ain spruch brieff zwischen meinem Herren von Elwaniren und ainemCappittel, Orig. Perg. mit an Pergamentstreifen hängenden Siegeln des PropsteAlbrecht 1. und des Kapitell, l<'asz. 55. Der 9. Artikel lautet: „Item dermonadt halben antreffend die chorherrenpfrund, so darinne ledig und furterverliehen werden sollen werden etc., haben wir probst Albrecht zugeben, dazdas alles nu furo besteen soll, in masz wie wir und unser beinelt capittel dasanefencklich beschloszen und verbrieft haben, doch also daz wir probst Albreehtdie ersten pfrund, so ledig wurdt, zu leihen haben sollen der masz und gestn.lt :wenn nu furo die erst pfrund ledig wurdt, es sey in welches Chorherren monadtdas geschieht, so soll der selb, des der monadt ist, ein person presentieren, diewir probst Albrecht ime furhalten werden, nach Int der Statut und dem selben,den wir also, so es zu fall korapt, furgehalten haben, soll die selb erst pfrund,die nächst ledig wurdt, als vor stet 011 alle widerred gelihen werden. Undhinfur soll ein ieder frey presentieren wen er will, so offt das zu fall kompt,nach lut des brieffs. Doch ist alleyn hier inne uszgenomen herr Ber vonWesterstetten und ist seinethalben beredt, daz es bey der antwurt, die dergenant herr Ber uns probst Albrechten uff hiut dato im capittel gegeben hat.bleiben und besteen soll, nach dem und wir ain benugen daran gehapt und dieselben antwurt angenomen haben." Über den Vorbehalt, den Bernhard vonWesterstetten gemacht hatte, ist nichts Näheres bekannt.
') Wir haben es hier mit einer Fürbitte (gratia, preces) des Fürstpropstszu tun, die aus Ehrerbietung (ob reverentiam) zu berücksichtigen war, —. einGegenstück zu dem ius primariarum precum.