XV. Statut betr. das wöchentliche Almosen 1475. 137
Im Falle also, dass ein Verweser durch Krankheit aufkürzere oder lanciere Zeit an der Verseilung seines Dienstes gehindertwürde, sollen die beiden andern für ihn bis zu seiner Wiederher-stellung oder zu seinem Ableben eintreten in singulis, suum officium5 concernentibu8j perinde reeepturi eiusdem infirmantis emolumenta,oblaciones et officiaturarum queeunque aeeidentia. Der Krankesolle auch für die Zeit »einer Verhinderung pro quoeunque Sermonefiendo ipsum conoemente den beiden andern Verwesern drei blapbar-dos geben. Sollten aber zu gleicher Zeit zwei Verweser dienst-10 untüchtig werden, so solle es nach obigem Statut gehalten werden.Zeugen: presentibus ibidem honorabilibus dominis magistroVito Mundpacb, Udalrico Zeller et Leonardo Lovvter, vieariis ec-clesie collegiate supranominate.
Notar: Paulus Kayszer, clericus coniugatus Herbipolen. dioc.,15 publ. sacra imperiali auet. notarius.
XV.Statut betr. das wöchentliche Almosen. 1475 April 23.Hss. 1. Abschrift im Diplomatar „Nr. 4. Abgeschrifft allerlayBrieff" (Ende des 15. Jahrh.) Fol. 174; Aufschrift: Ein brieff und20 Statut, vom almusen.
2. Abschrift (2. Viertel des 16. Jahrh.) im Diplomatar „To-mus XVI« Fol. 90—91.
3. Kopie von 1681 mit Beilage von diesem Jahr, ohne Beglaubi-gung, 1 Bogen Pap., Fasz. 94. In der Beilage wird gesagt, man
25 habe das Original des Statuts von 1475 nicht auffinden können.
Die Orthographie dieser Abschrift ist ungenau und sehr inkonsequent.Nachdem das Statut seit dem Jahr 1632 infolge der Wirren
des dreissigjährigeu Kriegs und der dadurch entstandenen, lange
nachwirkenden Not in Abgang gekommen war, wurde es auf demHO Pcremptoriuni jiost Barthol. 1681 sowie in den Kapitelssitzungen
vom 5. und 9. September genannten Jahres erneuert (Beilage zu
Abschrift Nr. 3 in Fasz. 94).
Wir Georius vom Stein techant, Albertus Schenck von
Schenckenstein scolasticus, Wilhelm von llurnhein custer und35 gemeinlich das cappitel dez stifftz zu Ellwangen bekennen für uns
lind all unser nachkomen an disem unserm Statut und offnen brieve
gen allermeniglicb. Als wir biszher um Gottes willen armen not-