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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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VII. Processus 1460 April 2. 33

2. Sorgfältige Abschrift aus dem ersten Drittel des 16. Jahr-hunderts im Pergamentkodex Statuta Petri de ao. 1460 Blatt 613.Aufschrift: Tenor processus.

3. Unbeglaubigte Kopie des 18. Jahrhunderts, 20 Blatt Papier-5 Fase. 217.

Für meine zunächst nach der 2. Tis. gefertigte Abschrift wurdeauch das Original durchgesehen.

Es ist noch ein Wort notwendig über das Datum, des Pro-cessus und des aufs engste mit ihm zusammenhängenden Liber redi-10 tuum sowie der Statuta Petri. Das Datum des Processus lautet:da tum et actum in eastro Dilliugen 1460 Mittwoch den 2. April.Der Liber redituum, der nur einen Anhang zum Processus bildetund bei dessen Feststellung und Beurkundung offenbar dieselben^ Notare und Zeugen mitwirkten, ist ausgestellt: anno 1460 Mittwoch15 den 2. April (ohnedalum [et actum]" und ohne Ortsangabe). DieStatuten endlich sind datiert: Datum anno 1460, die Lune, oetavamensis Aprilis (gleichfalls ohne Ortsangabe). Dass Datum (Hand-lung) und Beurkundung hier nicht zusammenfallen können, ist zwarbisher nicht bemerkt worden, kann aber sicher nachgewiesen werden.20 Die Sache verhält sich also. Die Umwandlung des Klosters in einweltliches Kollegiatstift wurde vom päpstlichen Kommissär bereitsam 2. April 1460 ausgesprochen und in vorläufiger Weise d. h. ohne

gleichzeitige Ausstellung der Urkunde (des Processus} __ auch am

selben Tag mit den vorgeschriebenen Sollennitäten vollzogen; die drei20 Dokumente jedoch wurden erst etwa 2 Monate später ausgefertigt.Der Beweis ist an der Hand der über die Verhandlungen zwischen Ell-Wangen und Dillingeu geführten Korrespondenz (oben Nr. VT) unschwerzu erbringen. Einerseits heisseu Abt und Konvent seit dem 2. April1460 (aber niemals vorher) dieser Tag gilt auch im Chronicon' ° Elvacense als der Tag der Errichtung des Stifts regelmässig

Notariatsinstrument,- vgl auch Grimm, Wörterbuch VII, 21Ö5: Vornehender Obrigkeit oder eines Gerichtes in Form eines Erlasses oder einerEntscheidung. Aach im vorliegenden Fall haben wir es mit einem Notariats-mstrutnent zu, tun, das über den vom Kardinal in Exekution des ihm geworde-nen päpstlichen Auftrags gefällten richterlichen Spruch, berichtet. Alles wasder Kardinal in Ausführung der litterae executoriae Pius' II. tat (Untersu-chung des Sachverhalts, Aufhebung des Klosters, Errichtung des weltlichen StiftsGüterteilung, Verleihung der Statuten), heisst procedere, processus: so auch diehierüber ausgestellte Urkunde, in der all das wenigstens in nuce enthalten ist.Die Beglaubigung durch Notare und Zeugen gilt zugleich dem vom selben Tagdatierten Liber redituum, der nur einen Anhang zum Processus darstellt.Württ. Geiohlchtiquellen X. 3