Tri umph-lcuchrettderRklego-HelM. VietdketT h eil. 8vf
Hanmrer-Hauß/ St. Stephans-Kirch/das Stifft zu AllerheiligenSt. Egidy K'rch/ unddasvoretlich und sunffzig Jahren erst erbau»te/und nach Jtaliänstcher Art gantz prächtig vor 6. oder 7. Jahrenausgestrligte Jesuirer-Collegium.
Der Bischoffliche Pallast mit seinen ansehnlichen lustigen Sa»
!en und Zimmern von künstlicher Schreiner-Arbeit zugerichtet/ wargleichfalls sehen würdig / wie auch dasRabthauß/ und der Ort wsdas Kayscrliche Cammer-Gericht / so diese Stadt meistens berühmtgemacht / und viel Fremde / wegen ihrer Proteste dahin gelocket/ ge-halten wurde. Es hat aber, dieses hochlöbl.Gericht ( von dem wirdev dieser Gelegenheit dem geneigten Leser einen kurtzen Entwurfs fürsfirll-g machrn)gleiche Macht und Ansehen-wiedaöKäyftrliche Hof- B«sch«r-Gericht iw lches den Kavser/ dieses und das gantze Reich fürstellig bmigvesmacht / und wird mit denen Processm am Kayserlichen Hof-Gericht/ Kammer-auch m Lateinischer.' Sprach / da solches vonnöthen / bev dem Cam»mer-Gericht aber in Teutscher verfahren. Solches bestehet nun ineinen Rrchter/ welcher von Fürstlichen Gräflichen oder Freyherren-Eta-ch/vier Pgsioibusbey der Religion/ welche gleichfalls Grafenoder Frevle' rn / und von Käyftrlicher Majestät müssen verordnetwerden / und wann es dem etzren SchlußvonAn. 1654. nachgehensollte/ in fanfftzigB yst?ern/bey der Rm'mon/dererZaht abseMutigsTags / um ein und andere der Herrn Besitzer eingewendtten Be-sä werden willm/ sich Nicht ausdashalbeMU erstreckt/ und werdenauch diese bestellt/ wie folget:
2
2
2
2
2
2
2
2
L
2
2
r
Erstlich Catholische:
vonJhro Kävserlichen Majestät.vonCvur s Maintz.
— — 1 Trier.
— — Cölln,l Bavrn.
Oestereichen 1
— vom<
SchwäbischenOber RbemischensWesiphäiisthm j
Crai§.
^ Oooo 0 iij
Der