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Dann ist beyderseits verglichen und abgeredet worden/ daß keinhoher und niederer Offener das Speiß--Tractament zupratendiren/noch weniger aber zu behaupten befugt / der Quartiers-Mann auchdasselbe aüfden Erforderungs-Fall keines Wegs zu geben/sondern er-melvke Offiuers vor sich und ihre Knechte und Drener/von ihren Por-tionen allem zuleben schuldig seyn sollen/ käme auch ein Commandoaus/so sollen die zuruckkommende/wegen der immittelst unterbliebenenNatural-Verpffegung Nichts zu fordern / noch der Unterthan aus einund andere Weißzuzahlen: derOfficier und Soldat hingegen aberseiner Portion mit baarem Geld zuerwarten haben.
Gleich auch aufdi'eBagage Pferd nichtSzugeben/ als die in derZahl der iQvoo. Portionen nicht begriffen/sondern es verstehet sichnur die ab;ure,chen dabendeFourage / aufdie würckliche Dienst Pftrd«nd die OfficierS befugte Portionen/ so unter denen gewklligtm»voOO.Porliouen begriffen seynd.
Das Ausreiten und NuSlauffen ohne Paß des Officiers/Rau-ben und Plündern / wodurch die Straffen unsicher gemacht / und dieCommercien gesperret werden/ Erpressung einiger Paß-Gelder undwas.dergleichen mehr ist/ sollen bey Leib und Lk benS-Straffvrrbotten;D'nen Fürsten undStandenaucherlaubtsevn/folcheAusreiterundAuslauffer/samt derRauberifchen Purfch/in Arrest vndVerhafftungzu nehmen/ und die Casus sodann an demcommendirenden Officierxu berichten-,
r s.
Von Anwerbung der Fürsten und Stände llnterthanen/ derenSöbm/AussckZffer/Dienst-Knechte und Anverwandten / sollen sichsn Seikm der Regimenter allerdings enthalten/und hierunter wederZwang noch gütliche Beredung gebraucht werden«
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Nicht weniger sollen keine Zoll-Reiß--undDiscretion-GeIdek un-ter denen Tboren/ oufdenen Pässen und Strassen/von denen durch-reisenden Burgern / Unterthanen und Schutz Verwandten/ wederChristen noch Juden / «xigirt/ in denenJurisdickionalen kein Ein-griff gethan / von Seiten der Quartier- Meisters und Fourier ih-re sonst anmaffmde Eractiotien von den Schmieden!/ Mühlen/Kindsbrtterinnen/ Juden rc- gäntzlichunterlaßen werden-/ eben-
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