Triumph-leuchrenderRrieZs-Helm. Vrerdcer Theil. 479
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Vor allen andern brennt zu reservirnbemüffigt findet / daß/ gleichwiediese schwehreWinter-Quartiers Kosten um seiner bargegm zu hoffmhabender Bedeckung willen/ Craiß wegen übernommen worden; Al-so versprechen auch mehr-höchstgedachte Ihr. Churfürstt. Durchs.Krafft dieses/ob,erwehnte 6. Monat über/ Fürsten und Stände mitund unter der diffeikigen Völcker Concurrentz / gegen die feindlicheAn-usd Überfälle zu schützen/und den Craiß nicht zu abondonniren/ daauch die Raison de Guerre erfordern/ sollte sich gegen den Feind zu mo-virn/oder dens übrigen Murten an dem Rheinstrom zu folgen oder an,derfl wohin sich aus dem Craiß zu ziehen/ so haben jeoannoch dieselbedahin sich declarirn lassen / mit Hinterlassung zulänglicher Trouppe»solche Veranstalltungen zu thun/daß der Craiß der Nocdurfft nach be-decket/und ohne Gefahr bleiben möge/auffer besser aber/ und da diesesgegen bessere Hoffnung und gegebene Versicherung dannoch unter-bleiben sollte/ hat man sich Craiß wegen vor fernerer Obligation / dersonst übernommenen Prästation/ Krafft dieses Eventuaüter / wie,woln nurprorsto tempore entbinden wollen. Und weiln
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dievon derMilr'tz in EntstehungscharfferDisciplinöffttrs zuverspüh-ren Hab ende Exceß und Unordnung das gantze Quartier - Wesen tur-biren und nur desto schwehrer machen könnten ; Also bat man Chur-fürsti. Thesis sich / schärfst Ordre zu stellen/ erbotten/daß alle solche Ex,vrbitantien Ab-und lsbernebmunaen / auch Vergewaltigung des Un,terlhans/Beeinträchtigung der Wildsuhren / Teich und Fisch-Was-ser abgestellt/ und daß zumahlen dem Frontiei s-Mann kein mehrersals was rr ansigirtund gewilligt/ angefordertund abgepreffet werde»möge: Dastrn jed annoch aber wider diese Ordonnanee und Vorst,hung etwas solches erfordert / erpresst oder in ländere Wege erho,den/und nach der Hand gefunden und geklagt werden sollte / so ist derAbzug aufdie Portionen in so weit zu nehmen / worzudie csmmandi,rende Ossiciers und auf bedürffenden Fall das General-Commissa,riat zu cooperiren/ und den klagenden Theil aus aller Weitlaufftigkeitdie Hand, zu bieten schuldig seyn solle.
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Ferner ist veranlast/daß die Fürst-und Grässliche Residenß vor?der Generalität nicht< es erfordere dann solches die Rassonde Guer-re )bequattstrt werden sollen. ^
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