Röm. V»ais. Mas. und devo hohen Alliirren
lang / viel oder wenig / hgrvon abgeführet und entäuM wer,de.
f. Alles was in dem Zeng, Hguß zu Hepdelberg sich befindet/wird maninpemiren/uyd SgsAnpev.ta.riuW dem Gouverneur/ wel,chen der König hier verordnen wich / zu Händen stellen / der Bürger«schafft Gewehr ist iy dgü Zeug-Haus zu bringen/ um ihnen / wannPie ZvacuBliKndexStadt erfolget/ es so dann zu restituiren.
6. Daß die Mier W Schloff und in der Stadt noch zurückstehende Churfürstl. Bagage/samtdgrbey befindlichen Bedienten vonAdel / deren Weiber / Kiyder / Gesinde/ und darzu gehörige Sachen/insgesamt/ wie auch die nach Neuburg desiinirte Meine unausge,halten/ abgeführet/ und zu deren sicheren Fortbringung / benöthigtePaßportm erthsilet werden.
7. Daß das hiesige Churfürstl. Restdentz-Schloßmit allen sei,nen Gebäuey / Inn- und Zugehörungen/ in keine Meise/ und aufkeine Fälle jemalen dxsiruich / oder ttwas daran verderbt und verän,dert/ sondern indem Stand/ wie es gegenwärtig ist / auch mit allesdarinn befindlichen Mobilien gelassen und conservirt/ da aber IhreChurfürstl. Durchl. etwas von solchen Mobilien anderwertö vrr,führen lassen wollen / solches unaufgehalten und sicher abgefolgetwerde,
8. Daß das Churfürstk. Archiv / samt allen bey der geheime«Land-Cantzley / und aller deren so wol Geist,als weltlichen colle^iis,wie auch bey der Universität/ Stadt-Rath/ und Ober-Amt befind-lichen Acten und Briefschaften / unter Obstcht und Verwahr der ge,genwärtig darauf bestellter Bedienten / wie bishero verbleiben / undsonst niemand darüber disxoniren / weniger etwas davon emsrem,den solle.
9. Daß obgedachte sämtliche Cantzley-Collegia/ und all« dar,
zu gehörig« Personen / in ihren Functionen und Verrichtungen allesm Ihrer Churfürstlichen Durchs Namen csntinuiren / und ihnendarinn sonderlich auch der Kammer in Erhrb-und Administrirungder Heri schafftlichrn Gelder und Gefälle / die haben Namen wie siewollen/kein Eintrag oder Beschwerde zugesügt/ sondern selbige vsaIhrer Chmfürsti.Durchl. und zu Unterhaltung dero hiesigen MMvnd Bedienten verwalket werden mögen. -
käö. Hieran verwiüigt/ so viel dir Function der CanhleytVwwandten Ihrer Churfürstl. Durch!. zuPfaltzNamen betrifft/wol zu
vcrstch^n/ wggn eff König r-tißcirm will/ vntz iy drmssall^s