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Vierdter Theil (1690) Darinnen nicht nur die Fortsetzung des Kriegs wider die Ottomannische Pforte, sondern auch die Ursachen des neu-angeflammten Kriegs mit Frankreich ... abgeschildert ...
Entstehung
Seite
157
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Anno 1644. im August,Monat/als die Frantzösische Armee un- Speynter dem General Lieutenant Duc d'Enguin den Rhein hinuntsrgezo- kommt a>gen/ undUdenheim belagert/ist die Lotharingische darinn gewesene die Frazo»Guarnison den r 8. dito in der Nacht gantz still auf den Rhein von dar st«-nach Franckenthal und Worms entwichen / worauf die Frantzosendiese StabtdurchAccord erobert/ und mit nöhtiger Besatzung be-

^ ^ ' Als das Kriegs-Wetter sich im i6^4.Jahr eraugnet/kam Spey,er wieder in grosseFurcht/indem sie/des üblen Stands in dem ehmalig Speyer er,öreissig - jährigen Krieg eingedenck / sich wieder selbigen fürmahlte; hält so,,doch erlangte diese Stadt/ damals/ bey dem König in Franckreich die Franck.Neukralitet/ so die Abgeordnete der Stadt Speyer Herr Dort.

Besch/Svndicus/H.Zeitböß/Burgermeister/undH.Gabler/Ctadt-,j.,t

Schreiber/ folgenden Inhalts von dem General, Feldmarschall er-betten:

Vicomte de Tsurenne/ General Feld-Marsthall/der Röniglichen Armee.^

ZMEmnachdie Herren Cammer-Richter / Präsidenten und Assessor<8^res des Kais. Cammer-Gerichts zu Speyer/ wie auch HerrnBur«germeister und Rakr besagter Stadt/uns/zum öfftern/instandigst er-sucht/bey dem König ihnen eine Neukralitet zu ihrer und der StadtSicherheit auszuwürcken und zu weg zu bringen: Weil nun Se.

Majest. Jhro jederzeit die Beruhigung des Reichs zum höchsten an-gelegen seyn lassen /so haben dieselbe / in Betrachtung / daß die erwähl-te Reichs - Stadl der jenige Ort ist / allwo die Kaiserl. Cammer demReich Recht und Gerechtigkeit ertheilt/ uns eine Vollmacht zuge,schicket / deren Copcy hierbey kommt / Krafft welcher wir uns/ mit de-nen Herren Deputaten mchrgedachter Stadt/ auf nachfolgende Ar-ticul verglichen und beyderseits verwilligt.

E'stttch sollen dieKönigl-Völcker in wahrendenKrieginTeutsch-tand keim Feindseligkeit gegen einige Personen von besagter KUerl.

Kammer oder der Stadt Speyer verüben.

Zweytens / sollen erwehnte Kammer und Stadt eben derjenigenPrivilegien/ die sie vor dem Krieg gehabt/ zu gemessen und sich zu er-ftuen haben.

Drittens /sollen sie an Verwaltung und dem Exercitio ihrerArmier und Bedienungen / noch die Kauff-Leute an Fortsetzung ih,rer Commercien und Handelschafft keines wegs turbirt oder beein-trächtigt werden»

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