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ner, 2) die drei Gilden, wohin alle diejenigen gehören, die ein ge-wisses Kapital zu besitzen erklären, wornach die Vermögenssteuer klas-sificiret wird, 3) die Zünfte und Professionen, denen eine besondereHandwerksordnung vorgeschricben ist; 4) Fremde die sich ihrer Ge-schäfte halber im Staate aufhalten; 5) namhafte Bürger die zwei-mal zu einem Stadtdienst erwählt, oder ein Stadtamt rühmlich ver-waltet haben; 6) Beisassen die sich von ihrem Gewerbe ernähren. —Der Bauer wird in zwei verschiedene Klaffen gelheilet; 1) freieLandleute, die den freien Besitz ihrer Person und ihres GutS sich er-halten haben, dahin gehören die ausländischen Kolonisten, die Od-nodworgen oder Einhöfner und die auf dem Lande lebenden verab-schiedeten Soldaten, die Kosackcn, die tatarischen Völker, die Basch-kiren, Wogulen, Kalmyken, die Freigelassenen, worzu alle freieAcker-und Fabrikhauer gezählt werden, die freien Bauern, die anein Grundstück gebunden sind und die eigentlichen kleinrussischen Bau-ern, die aber kein unbewegliches Eigenthum haben; 2) leibeigeneLandleute, sie theilen sich in Kronbauern, Oekonomiebauern, Bcrg-werksbauern, adliche - und Privatbauern.
Fürsorge. — Die Krcisvcrwaltung die der Gouverncmcntsregicrung'beschästigct; 3) die Staatsphilantropie, zu deren Ncfort die Wit.untergeordnet ist, zerfällt: 1) in das Krcisgcricht als Justizbehörde;>wcnverpflcgung, die Waisenhäuser, die Findelhäuser, die Jrrcnhäu-2) in das adliche Vormundschaftsamt; 3) das Nicderlandgcricht; 4) scr, die Armenverpflegung und das Kreditwesen für den begütertendie Kreisrentkammcr und 5) den Stadtmagistrat. — Einige Kosaken- Adel gehören; 3) die Sicherheitspolizei, die cs mit Verhütung derstämme besitzen eine cigcnthümli'che bürgerliche - und Militairverfaffung Seuchen und des Viehstcrbens, den Vorkehrungen gegen die Pest, als
Kordons, Sperrungen, Kontumazhäuser, den Vorkehrungen gegenUcberschwcmmungen, den Magazincinrichtungcn, den Brandassecuran»zcn und Fcucranstalten und den Anstalten gegen Bettler und Vaga-
der vornehmste aller
Ritterorden,
a) der Hof ehre.
1) der Orden des heiligen Apostels Andreas,russischen Orden, gestiftet von Peter I. 1698;
2) der weibliche Orden der heiligen Katharina, gestiftet von PeterI. 1714;
3) der Orden deS heiligen Alexander Newsky gestiftet von Peter I.
4) der Orden der heiligen Anna, gestiftet 1735.
d) des Verdienstes.
1) der Militairorden des Märtyrer Georg in zwei Abtheilungen.
2) der Orden des heiligen apostelgleichen Fürsten Wladimir gestiftet 1782.
c) geistliche Orden.
Der souveraine Orden des heiligen Johann.
Z) temporairr Orden.
Die Medaille für die den Feldzug 1812 mitgemachten Soldaten.Staatsverwaltung.
Der russische Staat ist, mit Ausnahme der Schutzländer und
unter eignen Atamans und Administrationstribunalen.
Höchste Reichskollegien zu St. Petersburg
1) Der Neichsrath, der das höchste Neichskollcgium bildet, derKaiser führt in demselben den Vorsitz, die Minister sind dessen Nä-the. Es theilt sich in 4 Departements, der Gesetzgebung, des Kriegs-wesens, der bürgerlichen und kirchlichen Angelegenheiten und der. In-nern Staatswirthschaft und Finanzen;
2) das Staatsministerium, zerfallend in das Ministeriumder auswärtigen Angelegenheiten, das Kriegsministerium, das Mari-neministecium, in das Ministerium der Volksaufklärung, das Finanz-ministerium, das Justizministerium, das Polizciministerium, das Gc-neraldirectorium des Land - und Wasserbaues und in die Gcneraldi-rection der geistlichen Sachen;
3) der dirigirende Senat in 8 Departements sich theilend,wovon 5 in St. Petersburg und 3 in Moskwa ihren Sitz habenDavon abhängige Behörden sind: die Hcroldic, das Ncquctmcistcramt, das Ncichsarchiv, die Schatzkammer und die Kommission zurUntersuchung alter Kriminalsachen;
4) der heiligst dirigirende Synodliche Gericht der griechisch-russischen Kirche.
Justizverwaltung.
Die erste Instanz so wohl in peinlichen als in bürgerlichenRechtssachen, ist in den Städten der Magistrat und in den Kreisendas Krcisgericht. In den deutschen und polnischen Provinzen giebtcS adliche-, städtische-, jüdische - und Grundgerichtc. Die zweite Instanz in den Provinzen sind die beiden Gerichtshöfe: der der bürger-lichen Rechtssachen und der der peinlichen Sachen. Die deutschen
als das höchste geist
bundcn zu thun hat; 4) die Gewerbe - und Oekonomicpolizei, die diedahin einschlagcnden Gegenstände zu betreiben und für ihre Vervoll-kommnung zu sorgen hat.
Kirchenverfassung.
Die griechisch-russische Kirche ist die herrschende, doch sind nichtallein alle übrigen christlichen Neligionsparthcien geduldet, sondernauch Mohamedaner, Juden, Schamanen und Lamaiten.
W. Die griechisch - russische Kirchemit 3 Konsistorien, denen ein Archijereis verstehet und mit demKonsistorium eine Eparchie. Zum ersten Konsistorium gehören Kiew,Moskwa, Nowogorod und St. Petersburg, zum zweiten Kasan,Astrachan, Tobolsk, Jaroslow, Mohilew, Tschcrnigow, Minsk undPodolien und zum dritten Kaluga, Smolensk, Nishegorod, Kursk,Wladimir, WologLa, Tula, Wjätka, Archangelsk, Woronesch, Jr-kuzk, Kostroma, Lambow, Orel, Pultawa, Wolhynien, Perm,Pensa, Slobodsk Ukraine und Orenburg.
Der Sekularklcrus bestehet s) aus dem Archijereis, Vorstehernder Eparchien, nämlich Metropoliten, Erzbischöfen und Bischöfen.4 Archijcrci haben Vikare, als der Metropolit von Nowogorod, derVikar zu Staraja Nuffa, der Metropolit von Kiew der zu Pcrejas-lawl und Borispolk, der Metropolit zu Moskwa der zu Dmitrowund der Erzbischof von Jekaterinoslaw, den zu Feodosia; b) aus derniedcrn Geistlichkeit Protojerei, Jcrei und Diakone.
Der Negularklerus bestehet aus r>) Archimandriten (Vorstehermehrerer Klöster) b) Jgumenen (Prioren), o) Jgumenjas (Priorinnen),
Provinzen gehen mit der Appellation an das Justizkollegium der Ost->3) Mönche und Nonnen, e) Anachorcten. Man nimmt an, daß es
seeprovinzen zu St. Petersburg. Die dritte und letzte Instanz imganzen Reiche, ist der dirigirende Senat, von dem weiter aus keineAppellation, außer in gewissen Fällen, an den Monarchen, stattfindet.
Ein Rußland eigenthümliches Gericht ist das Billigkeitsgericht.iEs stehet in jedem Gouvernement den übrigen Gerichten zur Seite,
Kolonien in 51 Gouvernements und 3 Provinzen eingetheilet, wo- sucht Rcchtshändel auf dem Wege der Güte bcizulegen und hat dievon 37 eine auf gleiche Weise organisirte Verfassung haben. Jedem Vergehungen der Minderjährigen und Wahnsinnigen zu untersuchen,ider 51 Gouvernements ist ein Kriegs- und Civilgouverneur vorgesetzt, Städten findet man auch mündliche Gerichte, deren geschlossene
welche in demselben die Person des Monarchen rcprasentiren. Auwei- Vergleiche volle Rechtskraft haben,len haben zwei und mehrere Provinzen, einen gemeinschaftlichen Kricgs-
gouverneur. Sämmtliche Gouvernements sind wiederum in Kreise Polrzet'beewakkung.
getheilet. Die Eouvernementsregierung theilt sich ab in die Militair- Sie theilet sich in mehrere Zweige, 1) Staatspolizei, wohin dieund bürgerlichen Geschäfte, erstere hat der Kriegs - letztere der Civil- Zählungen der Volksmenge, die Ehen, die Geburten und Sterbclistcn,gouverncur zu vertreten. Zur Civilgouvernementsregierung gehörenildie Landmessungskanzelei, die Führung der Grund-, Lager-und Hy-1) der Gouvernementsrath, 2) der Gerichtshof der peinlichen Sachen,^pothekenbüchcr und die General - und Spccialtabellen über den Han-I^3) der Gerichtshof der bürgerlichen Rechtssachen, 4) das Gewissens- del des Landes, über den dermaligen Viehstand ic. gehören, 2) die>geeicht, 5) der Kammeralhof und 6) die Kammer der allgemeinen kolonisations - und Medizinalpolizei, die sich mit diesen Gegenständen und Kurlandxm. Heft. ' i
im Reiche 156 Mönchsklöster und 70 Nonnenklöster giebt.
Von der orthodox-griechischen Kirche haben sich seit langen Zei-ten losgcriffen die Naskolniken (Stariwestzi), wohin denn auch gehö-ren die Sekte Wetka in Weißrußland, die Peremansanzy in Tscher-nigow und Pultawa, die Popowtschiny in Starodub und die Dia-koni in Nishegorod. Die noch hiehcr gehörigen Duchobortzy sindeine Art Mennonisten.
L. Die katholische Kirchesteht unter 6 Eparchien und zwar 1) Mohilew, 2) Schamak-ten, 3) Wilno, 4) Luzk, 5) Kamcnez und 6 Minsk. Die unirtengriechischen Eparchien sind 1) zu Luzk, 2) zu Polozk und 3) zu Brzese.-- Die Piaristen besitzen 9 Kollegien und die Benediktiner 3 Abteien;außerdem findet man noch 38 Klöster der Benediktiner, Franziskaner,Karmeliter, Trinitarier und Bernhardiner.
6. Die lutherische Kircheist herrschend in den Provinzen Livland, Finland, EhstlandIn Finland ist die gestimmte Geistlichkeit in zwei
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