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Lfg. 13 (1829) Das russische Reich in Europa mit Ausschluß von Polen
Entstehung
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3) Kreisschulen, in jedem Kreise deren eine.

4) Pfarr - und Kirchspie lsch ulen, deren jedes Kirchspieloder wenigstens zwei zusammen eine unterhalten muffen.

b) besondere.

1) Die dcmidowsche Schule der höhern Wissenschaften zu Ia-roslaw;

2) die pädagogischen Institute zur Bildung der Volkslehrer zuSt. Petersburg, zu Kisljär, und an den Universitäten;

3) das juristische Institut zu St. Petersburg;

4) die medicinischen Institute und zwar: die medic. chir. Akad.zu Moskwa, das Hebammeninstitut daselbst, die Thierarzneischulen zuSt. Petersburg, Moskwa und Lubny, das Entbindungsinstitut mitdem Klinikum zu Bialystock.

5) die technischen Schulen und zwar: das Bergkadettcnkorps zuSt. Petersburg, die Bergwerksschule zu Iekaterinburg, 6 Forstschu-len zu Zarskoc-Selo und in dem Walde vor Kaluga, die Ackerbau-schule zu Woronowo;

6) adcliche Institute und zwar: die Schule für die grusischenEdclleute in Tiflis, die Nittcrschule zu Grodno, die Nittecakademiezu Neval, die Nittcrschule zu Ostrog, die adliche Schule zu Twer,die adliche Pensionsanstalt zu Moskwa, das Pagenkorps zu St. Pe-tersburg ;

7) Militairinstitute and zwar: das große kaiserliche Kadetten-korps zu St. Petersburg, die Gouverncmentsmilitairschulen, die Ar-tillcrieschule zu St. Petersburg, das Militairwaisenhauö.

8) Marineinstitute und zwar: das Seekadettenkorps zu St. Pe-tersburg, die Stcuermannsschule zu Kronstadt, die Schiffbauschule zuSt. Petersburg und die Steuermanns und Schiffbauschule zu Nikolajew.

6) Handelsschulen und zwar: die Kommerzschule zu St. Peters-burg, die Schiffbauschule daselbst, das Kommerzgymnasium zu Odessa,die Navigationsschulen zu Kholmogory und Riga;

10) weibliche Erzichungsinstilute und zwar: das Fräuleinstift zuSt. Petersburg, das Katharincnstift daselbst und zu Moskwa, dasMarienstift zu Moskwa;

11) Pcnsionsanstalten in den beiden Hauptstädten, von Auslän-dern unterhalten;

12) das Eesborodko-Gymnasium der hohem Wissenschaften zuNeshin;

13) das ilinskische Institut für Taubstumme zu Nomanowa;

14) die Theaterschule zu St. Petersburg.

e) theologische Institute:

Die griechische Geistlichkeit empfangt, ihre erste theologische Bil-dung auf den geistlichen Akadcmicen zu Kiew, Moskwa, Kasanund St. Petersburg, auf 36 Eparchialscminaricn und 115 kleinernLehranstalten.

Die armenische Geistlichkeit studirt in dem Kloster zu Nachit-schcwan.

Die protestantischen Geistlichen nehmen den ersten Unterricht inden allgemeinen Schulanstaltcn und endigen ihn auf der Universitätzu Dorpat.

Die katholische Geistlichkeit studiret in den Kollegien zu Minsk,Polozk, auf dem Eeneralseminar zu Wilno und auf der alten Uni-versität Olyka.

Die Mohamedaner werden in den Schulen bei ihren Mctschetsunterrichtet.

Für die Mongolen und Kalmyken giebt eS lamaitische Schulen.Die Juden besitzen außer ihren Schulen das Nationalinstitut zuBrzesc.

Höhere Anstalten für wissenschaftliche Bildung.

1) gelehrte Gesellschaften,s) Die kaiserliche Akademie zu St. Petersburg;b) die kaiserliche Akademie zur Vervollkommnung der russischenSprache daselbst;

«) die Gesellschaft für russische Geschichte und Alterthümer zuMoskwa;

6) die mediko-physische Gesellschaft daselbst;

e) die Gesellschaft für Ackerbau und mechanische Künste;

l) die freie ökonomische Gesellschaft zu St. Petersburg;

8) die Gesellschaft für Literatur und Kunstfreunde zu St. Peters-burg;

k) die freie ökonomische Gesellschaft zu Riga;i) die Licbhabcrgesellschaft für russische Literatur;

k) die literarisch-praktische Bürgcrverbindung zu Riga;

l) die medicinisch-chirurgische Gesellschaft zu St. Petersburg;in) die literarisch-praktische Bürgerverbindung zu Riga;

v) die Gesellschaft für russische Sprache und Literatur zu Shitomir;o) die Haushaltungsgesellschaft zu Abo;

I>) die kaiserliche Gesellschaft für die gesammte Mineralogie zu St.Petersburg.

2) große öffentliche Bibliotheken und Samm-lungen.

s) Die kaiserliche Bibliothek in der Hermitage zu St. Petersburg;

b) die kaiserliche vormals zaluskische Bibliothek daselbst;

c) die Bibliothek des Großfürsten Konstantin daselbst;ck) die Bibliothek der Akademie der Wissenschaften daselbst;

e) die Bibliothek des Alexander-Ncwskyklosters daselbst (1825);

f) die Bibliothek des medicinischen Kollegiums daselbst;

§) die Bibliothek der freien ökonomischen Gesellschaft daselbst;

Ir) die Dubrowskische Manuscriptcnsammlung daselbst;i) die Stroganowsche, Butturlinsche, Lschcrcmetewsche, und Iussu-

powschc Büchersammlung;

k) die Universitätsbibliothek zu Moskwa;

l) die Dcmidowsche Bibliothek daselbst;in) die Universitätsbibliothek zu Dorpat;

n) das naturhistorische Kabinet der Akademie der WissenschaftenSt. Petersburg;

o) das Antiquitätenkabinet im bäurischen Pallaste daselbst;

,r) die Mineralien - und Modellsammlung des Bergkorps daselbst0 ) die Instrumentensammlung und Präparate des medicinischen* Kollegiums.

Anstalten für bildende Künste,u) Kunstgesellschaften.

Die Akademie der Künste zu St. Petersburg.

b) Kunstsammlungen.

1) Die kaiserliche Gemäldesammlung zu Zarskoe-Selo;

2) die Gemälde-und Kunstsammlung der Akademie der Künste

St. Petersburg;

3) das Museum der Hermitage daselbst;

4) das Iablonowökysche Kunsikabinet bei der Universität zu Moskwa-

5) die Privatkunstsammlungcn der Großen. '

Staatsverfafsnng.

Unteilbarkeit des Reichs; Bcstätigungsbrief der Wahl ZarsMichaila Romanow 1613; Katharinens I. testamentarische Verord-nung; Paul I. Grundgesetz über die Thronfolge; Alexander I. Grund-gesetz von 1820, daß nur die Kinder aus einer von dem Kaiser an-erkannten staatsmäßigen Ehe, für thronfähig erklärt.

Erbliche ganz uneingeschränkte Monarchie mit der höchsten Würdeeines Kaisers, seit dem 1. Dccbr. 1825 in den Händen Nicolaus l.Die von Schweden eroberten Ostsceprovinzen, so wie einige durchKapitulation unterworfene Völkerschaften, genießen, in so weit es dieStaatsvcrhältm'ffe erlauben, gewisse Vergünstigungen und Vorrechte.Die Person des Kaisers ist heilig und unverletzlich, sie hat das RechtKrieg anzufangcn, Frieden abzuschließen, Privilegien zu ertheilcn undAbgaben zu erheben. Die Thronfolge geht in männlicher undweiblicher Linie, von dem Vater auf den Sohn über. Der Be-herrscher Rußlands muß sich zur griechischen Kirche, deren- geborncsOberhaupt er ist, bekennen; auch dessen Gemahlin muß der griechi-schen Kirche angehörcn. Die Residenz ist St. Petersburg, früherder Kreml in Moskwa. Lustschlösser sind: der Marmor-, der tauri->e-, der Michailowsche Pallast und die Hermitage; ferner Zarskoe-elo, Petcrhof, Oranienbaum, Tschesme, Kawenoi-Ostrom, Pe-trowsk, Ismailow, Kolomna und Selo-Zarizno; endlich GatschinaPawlowsk, Strelka.

Staatsbürger.

Hierzu gehört Adel, Burger und Bauer, deren erstem beide, wieder Klerus, gewisse Vorrechte genießen. Der Adel hat das Vorrechtder Befreiung seiner Person und seines Grundeigenthums von allenSchatzungen, Befreiung von der Lcibesstrafe und Ausnahme von ge-zwungenem Soldatcndienste; ferner sind durch Herkommen noch sanclio-m'ret: das Recht in einigen Provinzen Eigentümer eines Edelhossm scnn, die Landgüter nach Willkühr zu benutzen, nie zur Leibeigen-schaft herabzusinken, seine Leibeignen mit Strafen belegen zu könnenund für selbige nicht zu hasten. Die Geistlichkeit macht zwar kei-nen eignen Stand aus, indessen wird sie als solcher doch gewöhnlichbeachtet. Ihre Befreiungen bestehen, in Befreiung körperlicher Züch-tigungen und Schatzungen. Der Bürger ,'n Rußland ist persön-lich frei und steht unter befondcrn Obrigkeiten und Stadtrcchtcn, istjedoch bei verschiedenen Klassen, der Nckrutirung unterworfen.Man unterscheidet 6 Klassen: 1) eigenst. Bürger oder Stadtcinwob-