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Lfg. 9 (1825) Der preußische Staat ; Abth. 1
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II

diejenigen Frauen bestimmt, die den Vaterlandsvertheidigern be-sondere Pflege angebeihen lassen. Außerdem giebt es auch nochverschiedene Verdienstmedaillen und Denkmünzen, als i)die gvldneund silberne Militairmebaille; 2) die goldne und silberne Civil-Verdienstmedaille; 3) die Denkmünze aus dem Freiheitskampfefür persönliche Theilnahme; 4) die Denkmünze aus dem Frei-heitskampfe für diejenigen, welche nicht wirkliche Krieger sind;5) die Medaille des allgemeinen Ehrenzeichens am Luisensor-densbande.

Staatsverwaltung.

An der Spitze der gesammten Staatsverwaltung befindetsich der König, der mittelst seines Eeheimenkabinets die höchsteStaatsverwaltung leitet. Vortrag in letzterem haben in Civil-fachen zwei geheime Kabinetsräthe und in Militairangelegenhei-ten ein königlicher Generaladjutant (von Witzleben) und derKriegsminister. Die höchste berathende Behörde über Gesetze,Verfassungss nnd Verwaltungsnormen ist der Staatsrath,bestehend aus den Prinzen des königlichen Hauses, die das igteJahr zurückgelegt haben, aus Staatsdienern, die vermöge ihresAmts Mitglieder sind, nämlich die wirklichen Staalsminister,der Feldmarschall, die Staatssekretaire, der Gcneralpostmeister,der Präsident des Obertribunals, der Chcfpräsident der Ober-rechnungskammer, die beiden geheimen Kabinetsräkhe, die siebenkommandirenden Generäle in den Provinzen, und die zehn Ober-präsidenten, wenn sie in Berlin anwesend sind; endlich auch ausPersonen, die das besondere Zutrauen des Königs genießen.Zur Vorbereitung der Geschäfte theiit sich der Staatsrath insieben Abtheilungen, jede zu fünf Mitgliedern, nämlich für aus-wärtige Angelegenheiten, für Militairsachen, für das Justizfach,für das Finanzwesen, für den Handel, für Angelegenheiten desInneren, für Kultus und Unterricht. Die dem Staatsrathe fol-gende Behörde ist das Staatsministerium, welches unterVorsitz des Königs, aus einem Vicepräsidenten, dem Kronprin-zen und den Departementsministern bestehet. Bei diesem wer-den die Entwürfe zu neuen Gesetzen geprüft, die Verwaltungs,rechenschaftsberichte der Oberpräsidenten vorgelegt, die monatli-chen Zeitungsberichte der Regierungen ersehen, der Zustand derEeneralkasse geprüft, desgleichen die Etats der General- undProvincialhauptkassen, so wie der Etat des Militairs, die Ab-weichungen der einzelnen Ministerien verglichen; auch alle Mi-litaireinrichtungen, in so fern sie das Land angehen, werden hierverhandelt und die Vorschläge der obern Instanzen wegen Be-setzung erledigter Beamtenstelle« beurtheilet. Die einzelnen De-partements min isteri e n bestehen aus: i) dem Ministesrio der geistlichen Unterrichts- und Medicinalange,legen heiten, es theilet sich ab: a) in das geistlicheFach,b) in das Unterrichtsfach, o) in das Medicinalfach.Jnegesammt resortiren diesem Departement alle Angelegenheitendes Kultus, des Erziehungs - und Unterrichtswesen, sämmtlicheIX. Heft.

gelehrte und wissenschaftliche Institute, Gesellschaften, Anstaltenund Universitäten des Landes; 2) dem Justizministerio,welchem unmittelbar untergeben sind: a) daS geheime Oberstribunal, b) der Rcv i si 0 ns - und Kassationshof fürdie Rheinprovinzen, c) die Jmmediat - Epaminations-commission, ä) das Fiscalat. Unter Aufsicht und Ver-waltung dieses Ministerii stehen: alle Zivil - und Criminal-Justiz-fachen, das Pupillen-Depositar- und Hypothekenwesen, die Lehnsund Hoheitssachen; 3) dem Ministerin des Innern, wel-chem untergeordnet sind:

Gegenstände des inner» Staatsrechts, als: a) die lan d-schaftlichen Angelegenheiten und Institute, d) dieFeuersocietäten, 0) die Dircction der General-Zi-vil- und Wittwenverpflegungsanstalt.

L. Gegenstände der landwirthschaftlichen Polizei, bestehendaus: a) der Generalkommissisn zur Regulierung sämmtlicher hie-her gehörigen Verhältnisse; b) die Rcvisionscvllegien über diesenGegenstand; c) die Stammschäfereien.

6. Das Bergwerks-Hütten- und Salinenwesen.

O. Die Polizei mit dem Obercensur-Collegium; 4) dem

Minister!» des Handels, der Gewerbe und des ge-sammten Bauwesens. Von diesem Minister!» hängen ab:a) die technischen Gewerbsdeputionen,b) die techni-sche Oberbaudeputation, 0) die Kalenderdeputa-tion, 6 ) die Porcellanmanufactur zu Berlin, e) dasGeneral-Handels- und Fabriken-Commissariat;Z) dem Ministe rio des königlichen Hauses und derkönigl. Familie, von dem alle Hofsachen und Hofämter ab-hängig sind; 6 ) dem Kriegsministerio, bestehend aus sechsDepartements, wohin alle Militairs, Verpflegungs-, Erhaltungss,Versorgungs- und Disciplinarangelegenheiten gehören; 7) demMinisterio der Finanzen, mit allem, was auf Domänen,Forsten, Steuern und Kassenwesen Bezug hat; mit diesem Mini-sterio ist auch das sonstige Ministerium des Schatzes und desStaatskceditwesens vereiniget; 8 ) dem Ministerio der aus-wärtigen Angelegenheiten, in zwei Hauptsectionen. Alsbesondere Ober- von den Dcpartementsministern unabhängige Be-hörden stehen: a) das Postdepartement oder Generalpostramt, mit io Oberpostämtern und 250 Grenz - und Postämtern.Mit diesem Departement ist auch der Debit der Gesetzsamm-lung verbunden; b) das Haupt- und Landgestütewesenmit 4 Haapts und 5 Landgestüten; e) die Hauptbank; ä)die Genera l^Seehandlungssocietät; e) die Haupt-verwaltung des Schuldenwesens; k) die Genera l-kontrole der Finanzen. Was die Verwaltung des Landesanbelangt, so ist selbiges in io Provinzen, jede in Regierungs-bezirke und diese wiederum in Kreise gekhcilet- An der Spitze derpolitischen Verwaltung einer jeden Provinz befindet sich ein Ober-präsident, der zugleich Chef des Consistorii u..d des Medicinalkol-legiums ist. Jeder Regierungsbezirk hat als höchste Verwaltungs-

behörde eine Regierung in zwei Abtheilungen, mit welcher erster«eine dem Kvnsistorio der Provinz untergeordnete Kirchen - undSchulkommission verbunden ist. Die Kreise werden durch Land-räthe verwaltet, deren in jeden Kreise einer sich befindet. GrößereStädte bilden selbst einen solchen Kreis, für welchen das Direkto-rium des Magistrats die Function des Landraths vertritt.

Iustlzverw altung.

Diese trennt sich in Zivil- und Criminaljustiz. Für ersteresind drei Instanzen festgesetzt: r) als 3te und letzte Instanz: a)das geheime Obertribunal, für Ost- und Wcstpreußen, dieKur- und Neumark, Schlesien, Pommern, Sachsen und Westsphalen; l>) das Kammergericht, für den RegierungsbezirkPotsdam; e) das Oberappellationsgericht in Pofen;ä) der Revisions- und Ka ssationsh 0 f, für die Rheinpro-vinzen; 2) als ate Instanz: a) die Oberlandesgerichte,und zwar in der Provinz Ostpreußen zu Königsberg und Inster-burg, in der Provinz Westpreußen zu Marienwerder, in der Pro-vinz Schlesien zu Breslau, Liegnitz und Ratibor, in der ProvinzBrandenburg zu Berlin (Kammergericht) und Frankfurt, in derProvinz Pommern zu Lettin und Köslin, in der Provinz Sachsenzu Magdeburg, Halberstadt und Naumburg, in der Provinz West-phalen zu Münster, Paderborn und Arensberg, und in der ProvinzKleve-Berg zu Kleve; b) die La n dg eri ch te, für die Provinz Posenzu Krotoßyn, Fraustadt, Bromberg, Gnesen; e) der Appellastionsgerichtshvfin Köln für die Rheinprovinzen: 3) als a steoder unterste Instanz: a) die Land-und Stadtgerichte nachdrei Klassen; b) die Justtzämter, Kreis- und Patrimo-ni algerichte, und in Posen so wie in den Rheinprovinzen dieFriedensgerichte.

Verwaltung der Schweizerprovinz Neufchatelmit Valengin.

Dieses Land bildet ein abgeschlossenes Ganze mit nachfolgen-den Behörden: i) höchste Behörde der Staatsgewalt unterdem Vorsitze des Gouverneurs; 2) das souveraine Tribu-ns l , äes trois Ltats äe l>lenseliatel ; Z) das souveraineT r i b u n a l äes trois Ltats sie Valentin ;4) die R c ch nungs-kammer; 5) die Direction der Forsten und Jagden;

6) die Direction der Gebäude; 7 ) die Direction derPosten; 8) die 6 Ir ambro matrimoniale; 9) dieObambro oeonomi^ue zu Neufchatel.

Kirchenstaat.

Die preußische Monarchie har keine eigentlich herrschende Kirche,alle Bekenner christlicher Religionssecten genießen völlig gleich«Rechte. Die protestantische Kirche, zu der sich die Mehrzahl derEinwohner, ungefähr 4,370,300, bekennet, begreift nicht alleinalle Lutheraner und Reformirte, sondern auch die Herrnhuther,Hussiten, Eichtelianer -c. Jede Provinz hat ihr eignes Konsisto-

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