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Achte Lieferung (1825) Der Deutsche Staatenbund, und zwar der nordöstliche Theril der norddeutschen Staaten : I. Königreich Sachsen. IV. Großherzogthum Sachsen-Weimar. V. Herzogthum Sachsen-Gotha-Koburg. VI. Herzogthum Sachsen-Meiningen-Hildburghausen. VII. Herzogthum Sachsen-Altenburg. XIII. Herzogthum Anhalt-Dessau. XIV. Herzogthum Anhalt-Bernburg. XV. Herzogthum Anhalt-Köthen. XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. XVII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. XVIII. Fürstenthum Reuß ältere Linie. XIX. Fürstenthum Reuß jüngere Linie
Entstehung
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Vter Forstkreis

begreift die Forsten der Aemter Voigksberg und Plauen Mit Pausa.

Cammergüter und Cammer-Vorwerke in den al-ten Erblanden dcS Königreichs ge legen und zwar:r) im M e n er Kr e i s.

i) Vorwerk Ostra im Amte Dresden; 2) Cammergut Pillnitzim Amte Dresden; 3) Cammergut Gorbitz mit Pennrich im AmteDresden; 4) Cammcrgut Döhlen mit Zaukeroda und Wcißig imAmte Dresden; 5) Cammergut Sedlitz im Amte Pirna; 6) Ca>^mcrgut Kalkreuth mit Dicbrach im Amte Hayn; 7) Cammergut Za-del mit Diera im Amte Meißen; 8) Cammergut Laußnitz im AmteLaußnitz; y) Cammergut Lohmen im Amte Lohmen; 10) VorwerkRennecsdorf im Amte Stolpen; n) Vorwerk Hohnstein im AmteHohnstcin; 12) Cammergut Collmen im Amte Oschatz.

2) im Lei pzigerK reise.

r) Cammergut Mügeln mit Schladitz und Berntitz im AmteMügeln; 2) Lammergul Mahlis im Amte Mutzschen; Z) CammergutZwenkau im Amte Pegau; 4) Cammergut Ebersbach mit Lauterbachund Bcrnbruch im Amte Colditz.

3) im Erzgebirgischen Kreise.

r) Cammcrgut Zella mit Vorwerk Kummershain im Amte Nos-sen; 2) Cammergut Rechenberg mit Vorwerk Grünschönberg imAmte Frauenstein; 3) Cammcrgut Hoheneck im Amte Stollberg; 4)Cammcrgut Wicsenburg im AmteWiescnburg; 5) Cammergut Sach-fenburg mit Vorwerk Dittersbach und Attenham im Amte Sachsen-burg; 6) Cammergut Großschirma mit Fürstenhvf im AmteFceiberg.

4) im Vvigtländischen Kreise.

Cammergut Pausa.

Königliche Schatoullengüter.

Schönseld, Graupa, Jessen und Pratzschwitz.

Schulgüter.

Nimpschen und Kloster Buch im Schulamte Grimma.

Floßadministration der altenErblande des Kö-nigreichs.

I. Floßanstalten im Meißner Kreise mit einem Oberaufseher und3 Floßmeistern, r) Schandauerflöße; 2) Weißeritzflöße; 3) Kö-nigsteinerflöße. Mit 4 Holzverwaltereien zur Stadt Dresden ge-hörig , einer zu Meißen und einer zu Grödel. H. Floßanstalten derWilzsch- und Zwickauer Muldenflöße, mit einem Oberaufseher undeinem Floßmeister. III. Floßanstalten der Elsterflöße und zwar n)oberer Distrikt, mit einem Oberaufseher und einem Floßmeister,d) unterer Distrikt, mit einem Obcraufseher und einem Floßmeister.IV. Floßansialten der Freiberger Mulden- und Neugrabenflöße, miteinem Oberaufseher und einem Floßmeister. V. Floßanstalten derGörsdorf Blumnauer auch Obergebirgischen Fabrikflöße, mit einemOberaufseher und einem Floßmeister. VI. Floßanstalten der Schwarz-wasserflöße, mit einem Oberauffeher und einem Flvßmeister. DieFloßbauten im Meißner Kreise werden von einem Wafferbaudlrec-

tor, und die im Erzgebirgischen-und Voigtländischen Kreise voneinem Wasserbauconducteur besorgt.

Landesregierung.

Der Geschaftskreis dieser Behörde ist l) als Regierungscol-legium, 2) als oberster Justizhof und 3) als Lehncurie. Inerster Eigenschaft ist fie wirksam bei der Gesetzgebung, in Ju-stiz - und Polizeisachen, bei Privilegien, Cvncessionen und Cvn-ficmationen, Begnadigungen und Dispensationen (jedoch nur beiLeibes - und Geldstrafen). Sie führt die Aufsicht über alle mit-telbare und niedre Instanzen und Polizeibehörden, so wie auchüber das Cammerei > und Cvmmunvermvgen in den Städten,mit Inbegriff des darauf Bezug habenden Rechnungswerks. In2ter Eigenschaft ist sie obervormundschastl. Behörde, erkenntüber die Zulässigkeit der Appellationen bei nieder» Behörden inCivilsachen gegen das richterliche Verfahren, und in Finanz - Mi-litatr - und Stcuersachcn, giebt aber bei beschlossener Annahme, dieSache an daS Appellativnsgcricht ab, cognosciret über alle Aprpellations - und Befchwerdeführungen in Criminalfachen, wie dennüberhaupt in allen Unlersuchungssachen Bericht an sie zu erstat-ten ist. In Ansehung der 3ten Eigenschaft ist zu bemerken, daßstreitige Lehnssachen an das Appellationsgericht gewiesen sind.Außerdem gehören auch noch alle streitige Grenz- und Hvheitssachenund die Berufung der Landstände vor die Landesregierung.

Appellationsgericht.

Dieses ist die höchste Entscheidungsbehörde für alle streitigeRechtfälle; auch ist diesem Cvllegio durch das Mandat vomigten Mär; 1822, die Cognition über die Annahme und Ver-werfung der wider die in den niedern Instanzen in Civilsachenpublicirten Rcchtssprüche eingewandten Appellationen, mit Aus-nahme der gegen das richterliche Verfahren, so wie in Finanz-Militair- und Steuersachcn überlassen, wobei ihm auch ohne Ju-stificationsverfahren, bei unzweifelhafter Nothwcndigkeit, eine Er-läuterung oder Abänderung des vorigen Erkenntnisses freistehet.In der Lausitz hat die Obcramtsregierung zu Bautzen die Annah-me und Rcjcctivn derjenigen Appellationen, welche in der vonihr selbst oder von niedern Instanzen anhängigen Rechtssachen,wider pnblicirte Rechrssprüche eingewendet werden, dem Appel-lationsgericht anheim zu stellen.

Ordentliche peinliche Gerichtsbarkeit.

Diese wird theils von den Aemtern, theils von den Patri-monialgerichten verwaltet. In Leipzig bestehet zur Ausübungder Criminalgerichtsbarkeit, ein besonderes Criminalamt.

Spruchcollegien.

Diese sind der königl. Schöppenstuhl und die Juristen - Fa-cultät zu Leipzig, und es werden von ihnen rechtskräftige Ur-theile in allgemeinen Criminal - und Rechtssachen eingeholet.Für besondere Rechtsangelegenheiten existiret dep Bergschöppen-stuhl zu Fretberg und daS Leipziger Handelsgericht.

Das Obcrhofgerlcht zu Leipzig.

Diesem sind in Rechtssachen alle nach Amt und Stand schrift-säßige Personen, alle Gerichte schriftsäßiger Rittergüter, die Uni-versität Leipzig und die Cammcrgütcr unterworfen. Nur mitAusnahme der Schönburgischen Receßherrschaftcn und der StadtSchneeberg. Das Oberhofgcricht ist der Regierung und.bei Ap-pellationen inJustizsachen, dem Appellativnsgcrichte untergeordnet.

Kriegsverwaltungskammer.

Diese bildet eine zwischen Civil und Militair gestellte Be-hörde. Von ihr gehen alle Einquartirungs- Vcrpflegungs- Ma-gazin > Rckrutirungs - und Militairversorgungs - Angelegenheiten aus.

Generalkriegsgerichtskollegium.

Entscheidet und verfüget in Militairrechts- und Militaircri-minalsachen.

O ber - Steuer» Collegium.

Dieses betreibt die Einnahme der von den Ständen bewil-ligten Steuern in den alten Erblanden, die in Steuern vonGrundstücken, wohin auch die Ritterpferdsgelder gehören, Steuernder ersten Lebensbedürfnisse, als Mahl- Fleisch - Tranksteuer;Steuern von Gewerbe und Handel; Steuern von Stand undVerhältnissen und Steuern von einigen Zweigen des Geschäfts-lebens, als Stempel, Spielcharten, Kalender rc. bestehen, undbedienet sich hierzu der Kreis - und Amtssteuereinnahmen.

Oberrechnungsdeputation.

Von dieser Behörde wird die Durchgehung und Justisicirungsämmtlicher Rechnungsangelegenheitcn der Cvllegien und Behördenverlangt.

Kirchliche- und Schulbehörden des Königreichs.

Diese werden, was den protestantischen Kultus anbelangt,von dem Oberconsistorio in Dresden und dem Cvnsistorio in Leip-zig geleitet, auch werden von ersterem in der mit ihm verbun-denen Eigenschaft als Kirchenrakh, alle Majestätsrechte des Re-genten über die Kirche gehandhabt, die oberste Aufsicht sämmt-licher auf der Universität Leipzig vorhandenen milden Stiftun-gen, die Collatur aller landesherrlichen Stipendien und Freiti-sche, die Administration verschiedener anderer Stiftungen undHospitäler, und die unmittelbare Aufsicht über die Universitäts-kirche in Leipzig und die Kirche und Parvchie zu Netzschkau imVvigtlande geführt, auch alle Candidaten des Predigeramtes ge-prüft. Die höchste oberaufschende Gewalt der reformirten Kirchesteht demKirchenrathe zu, die richterliche Gewalt üben die Landes-consistorien über die in ihren Sprengel« befindlichen reformirtenUntcrthanen so lange aus, bis diese zahlreich und vermögend genugsind, ein eignes geistliches Gericht unter allerhöchster Genehmigungzu bilden, Wegen der eigenthümlichen Verfassung der evangeli-schen Kirche in der Lausitz, ist die Competenz der für diese Kirchebestimmten Behörden, dem evangelischen Geheimenrathe übertra-gen. In Betreff der Cvnsistorialangelegenheiten, so sind diese der