58 Theer - und Pechschwelereien, i 58 Ziegeleien, 443Branntweinbrennereien. Zu Rostock wird guter Bieressiggebraut.
Handel und Handelsplätze.
Die Hauptausfuhr bestehet in Eetraide ingl. Malz,Mehl und Graupen, Butter, Käse, einigem Obst, beson-ders Aepfcl, Holz, Pferde, Rindvieh, Schweine, Wolle,Zische und Tabak.
Die wichtigsten Handelsplätze sind Rostock und Wismaran der Ostsee, Boitzenburg und Dömitz an der Elbe, Gra-bow und Güstrow im Innern.
Münzen.
Große oder contractmäßige Zahlungen werden ordnungs-mäßig in neuen Zweidritteln geleistet, alle übrigen Ausga-ben geschehen gewöhnlich in Münze nach dem Lübischen Fußzu 34 Mark 12 ßl. die Mark ausgeprägt. Außer DänischenSchillingen findet man auch jede in der Nachbarschaft imLübischen Fuß ausgeprägte Münze im Umlaufe. Die Regie-rung hat 32, 16, 8, 4, 2, 1, ^ und ^ Schillingstückeprägen lassen. Sechs - und Dreipfennigstücke werden inKupfer gemünzt.
M a a ß.
Die Einheit des Längenmaaßcs ist die Elle von 2 Fuß,den Fuß zu 128,2 Pariser Linien gerechnet. Das Flächen-maaß ist die Quadratruthe zu 225,4 Fuß. — Ein RostockerScheffel trockne Waare halt 2104 Pariser Kubikzvll; jedochexistiren hicrinnen viel Abweichungen. Eine Rostocker LastPalt 96 Scheffel oder 8 Drömt. — Das Flüssigkeitsmaaßhat die Lübischen Unterabtheilungen, das Pfund SchwerinerHandelsgewicht wird zu 10,056 Holländischen Aß gerechnet.
Unterrichts an stalten.
Zu Rostock befindet sich die Landesuniversikät mit den«öthigen Hülfsanstalkcn, einem pädagogisch - theologischenSeminar und einer naturforschenden Gesellschaft. HöhereUnterrichtsanstalten zählt man fünf, zu Schwerin, Güstrow,Parchim, Rostock und Wismar; Haupt-und Bürgerschulenfindet man 39; ein Landschullchrerfeminarium ist zu Lud-tvigslust.
. Milde Stiftungen.
1) Die v. Hahnische Stiftung von 26,000 Rthlr. Gold,zur Unterstützung armer, adlicher und bürgerlicher Personen,besonders Predigerwittwen.
2) Die Mecklenburgische Prediger- Wittwen- und Wai-fenverpflegungsgesellschaft.
3) Die städtische Stiftung zur Erziehung und Unterhal-tung unverheiratheter Töchter.
4) Der Unterstützungsfond für hülfsbedürftige herrschaft-liche Patronatkirchen.
5) Das Vermächtniß der Herzogin Louise Friederika,zur Erziehung unbemittelter Töchter landesherrlicher Be-dienten.
6) Das Wittweninstitut für die Staatsdienerschafk.
7) Das Bergholz'sche Vermächtniß für hülfsbedürftigeFrauenzimmer.
8) Das Ralhswittweninstitut für die Städte.
Staatsverfassung.
Das Grvßherzogthum bildet einen Theil des DeutschenBundes, und hat mit Mecklenburg - Strclitz gemeinschaftlichdie i4te Stimme und in Pleno 2 Stimmen. — Die Lan-desverfassung beruhet auf den Verträgen von 1572, 1621und 1755 zwischen den Regenten und den Ständen. Alleswas nicht in diesen Verträgen den Landständen eingeräumtworden ist, bleibt kraft der Souveränität, Regierungsrechtdes Großherzogs. In Bcsteurungsangelcgenheitcn der Rit-tergüter und Städte, so wie bei Gegenständen der allgemei-nen Gesetzgebung, nehmen die Landstände an der RegierungAntheil. —Die Landstände beider Großherzogthümer Schwe-rin und Strelitz bilden die sogenannte Landesunion. DerLandtag kommt jährlich theils in Malchin, theils in Stern-berg zusammen.
Die Domaincn, welche alles landesherrliche Erundeigen-thum umfassen, betragen in Summa 222,749,631 lH Ru-then, die Ritterschaft besitzt 254,462,272 RuthenGrund und Boden. Von den ritterfchaftlichen Güternsind 662^ Mannlehne und 325^ sind Allodial. Von die-sen besitzen: die Landesherrschaft 52; zwei Fürsten 18;sechs und zwanzig gräfliche Familien 77; 263 freiherrlicheund adliche Familien 397; 226 bürgerliche 232; 12
geistliche Stiftungen 86 ; 14 weltliche Gemeinden 8 ; 7Bauerschaften 8 ; 3 Concoursmassen 8 ; im Sequester be-fanden sich (1323) 4 Hauptgütcr. In allem zählt man555 Gutsbesitzer. — Die Rittergutsbesitzer machen denersten Stand aus. Jeder Kreis hat einen Erblandmarrschall und einen Vicelandmarschall; diese, 8 Landrätheund ein Deputirter von Rostock haben das Directoriumauf den Landtagen und Landesconvenken. Den zweitenStand bilden auf den Landtagen die Obrigkeiten von 44
Städten und Flecken. 84 kandbegüterte inel. 3 Jung-frauenklöstcr, in Summa mit 35,140,580 HH RuthenFlächcnraum, sind nicht landtagsfähig.
Der Großherzog, Franz (Friedrich), geb. den rotenSeptbr. 1756, regiert seit dem 24. April 1785, undbekennt sich sammt seinem Hause zur lutherischen Kirche.Die Residenz sind Schwerin und Ludwigslust.
Das Militair erhält goldne und silberne Verdienst-medaille».
Staaksver waltung.
Das höchste Landescollegium sowohl für die inner»als äußern Staatsangelegenheiten, ist das geheime Mini-sterium. Die innere Verwaltung leitet die Regierung zuSchwerin, der die Lchenkammer untergeordnet ist. Un-mittelbar unter der Regierung stehen: das Landarbeits-haus zu Güstrow, die Zuchthäuser zu Dömitz und Rostock;die Straßen; 4 Brandassccuranzen, die NeubrandenburgerHagelassecuranz; die Büchercensur; die Wollenmanufacturzu Schwerin; das Medizinal - und Chirurgenwesen; das; Hebammeninsiitut; das Seebad zu Dvbberan; die Lvtte-! riedircction; die Kalenderanstalt und die Gensd'armerie. —Die höchste Instanz in Rechtssachen für beide Mecklenburgi-sche Großherzogthümer ist das Obcrappcllationsgericht zuParchim. — In den Domänen ist das Amtsgericht dasNiedergericht, in den Rittergütern ist dies das Palrimonial-gericht und in den Landstädten und Flecken ist es dasStadtgericht.
Finanzvcrfaffung.
Die Finanzen, wohin insbesondre zu rechnen sind: dieDomainen, die Einkünfte des Jagd - Post - Forst - und Zoll-regals, so wie der ordentlichen Steuern, leitet das Kam-mercollcgium in Schwerin. — Die Einkünfte des Staatsaus den Domänen, sollen über 702,002 Rthlr., und dieder Accise über 222,222 Rthlr. betragen. — Die Staats-schulden sind noch an 7 Millionen Rthlr.
Kirchenstaat.
Die größere Anzahl der Einwohner des Landes bekennensich zur lutherischen Kirche. Zu Rostock und Wismar sindConsistorien. Appellationsinstanz vom Wismarer Consistorio,welches sich bloß auf die Herrschaft Wismar erstreckt, ist dieEüstrower Justizcanzelei. Die Stadt Rostock bildet in kirch-lichen Angelegenheiten ein besonderes Stadtministerium mit12 Predigern. Außerdem ist Mecklenburg in 6 Kirchenkreifeunter s Superintendenten vertheilet.