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Gespräche in dem Reiche derer Todten ... zwischen zweyen Königen von Polen, nemlich Sigismundo III. und seinem Sohn Joh. Casimiro II. : worinnen beyder grosser Printzen merckwürdiges Leben und Thaten, sonderbare Staats-Streiche und Staats-Fehler, auch sonst notable Sachen und Discurse enthalten ...
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526
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mal ein OUinguenr, bevor das Todtes-Urtheil verlesen wird, seinerMissethaten nochmals geständig seyn. Ein solcher boßhaffcer Menschaber, wie der zu Leipzig Hingerichtete Müller, verstehet sich zu derglei-chen Bekänntmß nicht, wannenhers die Frage entstehen könnte, ob mandem ungeachtet befugt, mit der àeL»nc>n zu verfahren?

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Allerdings. Denn man bestellet einen andern, der statt des hals-starrigen D^iinguencen das zuver geschehene Geständnis nochmals beja-het , und damit nimmet die Oremoms ein Ende. Im übrigen hat essonst mit denen Làiàen , und Hinrichtung grosser Missethäter, darumeine überaus wundersame Beschaffenheit, weil die kàîer und Zeremo-nien, nach der und womit welchen sie Verrichtet wird, so sehr voneinanderunterschieden sind. Denn an manchen Orten sind die Mittwoche, anandern die Freytage darzu bestimmet. Da geschiehet sie des Vor - unddort des Nachmittags. Hier nimmet man ein Eommanclo von so.Mann, und führet sie nach Verlesung des Urtheils ohne alle weitere Um-stände aufden Richt-Piatz ; an einigen Orten hingegen werden viel meh-rere Umstände dabey obtsrviret, wie z. E. in Leipzig. Denn da wird erst-lich, wann das Urtheil bereits vorhanden und alle kekviurwn schon genom-men, gleichwohl an dem Tag der Kxecmwn ein Blut, und Hals Gerichtgeheget, allwo der Nach versammlet ist, und der regierende SraLt Rich-ter beydem regierenden Bürgermeister, andern Bürgermeister und demkro-Lonlui anfraget, ob er Gerichte hegen möge? Nach erfolgter Beja-hung wird der veimqusnr nochmals vor dem Stadt-Richter und Stsdt-Gerichtensseiner Missethaten wegen,angeklaget. Daraufführet man denMissethäter herbey,und es wird, von einem ss-genannten Blut-Schreyer,dreymal Zerer über ihn ausgeruffen. Alsdann fordert man ein nochma-liges Geständnis, seiner Missethaten halber, von dem Ociinguemen, undspricht hernach das Urtheil über ihn. Bey denen in dem Urtheil enthal-tenen Worten und solches von Rechtswegen,wird von dem Stadt-Richter ein Stab entjwey gebrochen, die Stühle aber, woraufdie Stadt-Gerichten gesessen, werden umgeworffen,auch das Urtheil sodann Voll-zogen.

Halberstadt. Freytags den ri. dioveià. ist allhie auf demMarckt, eine émeute Frauens-Person, mir dem Schwerd,von demLeben-zum Todte gebracht worden. Sie war aus Halle gebürtig,und hießà làlàVor einigen Jahren in dem vorigen Bradantischen Krieg,hat

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