Trkumph-leuchtender Rkiegs-Helm. Lönsseer Theil.
H.
! Allen Rriegs- Oss-cierern / sonder Unterschied vom Rang/
ingleichen Reucern / Lragon rn / und Soldaten / wer und wo sieseyn mögen auch selbst dre Räuber davon nicht ausgefchlossen /soll es frey stehen nach Frankreich zu ziehen / und ihnen aufkcinerley Werst an denen Orten / wo Schiffe zur Überführungligen/ einige Hindernüß in Weg gelegt werden.
III.
Denen hkeroben erwehnten Personen / die geneigt styn mög,ten / das Reich zu verlassn und nach Frankreich zu gehen /solles frey stehen / inn rhaib denen hierzu ernannten Tagen / und kei-nen andern vor den -olondi Whitersficb zu erklären; und sol-len die / so sich wegbegeben unter der Lriegs-Zucht der Ostrcre-' rer / so sie begleiten / stehen bleiben / im übrigen aber/ was ihnenbeliebt / thun.
IV.
Alle Englische und Schottische Ossrcierer/ st> gegenwärtiginJrrland sich befinden/ sollen in diese Capicula ion eingeschlos-sen seyn / und Vollmacht haben / ihre Güter / so sie in Engelandund Schottland haben / fals sie zu verbleiben gesinnet / zu behal-ten/ oder aber zu verkauffen/ und sodann sich nach Franckretchzu begeben.
V.
Alle Fratttzösische Generals-Personen/ der Intenclanr^sn-genieors, Rriegs Oommisiariettundvon der HrtiIlierc,Rrr'egs-Zahlmeister / und alle andere / wie sie auch Namen haben/ undinLnnerik, Rolle, Uare ,und aller Orten / sich enthalt n mö-gen ; sollen auch die Freyheit haben / nach Franckretch / oder an-derswo hin / mit allen ihren Pferden/ Geld/Grlber-
werck/ und was ihnen zuständig / zu Schiffe zu gehen: auchst»lk der Herr GmeralGmkel/sie/ mit paß- Port««/Convoyen,und Abführung zu Wasser und Lande / biß an die Schiffe / son-der einige Bezahlung / versorgen.
Vi.
Soll tue Bagase, Güter/Pferde / Silber - werck/rc. die de-nen Irren. Frantzösistben Officierrrn/oder andern / wer es auchseyn mögke durch die Völcker des Herrn General Grnkels abge-nommen und geplündert worden/ oder falls die Waar mch«
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