in R 5 nr Rars. Mas und der- hohe nAlkirreen
Reitter/samt einemCieucenanr von derCarde.MiausdemKioster
abzuholen / und hinaus zu begleiten. Er machte zwar vor seiner Ab,reise noch allerhand Instanzen , bald verlangte er eine Abschiedst-dienz bey dem König / oder aber nur noch einmal mit dessen Beicht,Vatterzu reden; bald gab er vor/ daß er noch keinen Konigl. Paßhatte; allein dessen allen ohngeachtet müsse er noch selbigen AbendsMnß noch um 8- Uhr aus der Stadt; u d ward ihm der Paß nachgeschickt;feiMae wie ihm dann auch Mons de Taille gleichfais bald gefolgt. Durch
Nach! fort. Entfernung dieser FrwdeN'Störer hoffte man der Reichs- Tag sollteeinn glücklichern Ausgang alössonst gewöhnlich nehmen. Und lißsich Churbrandenburg dur b seinen Abgesandten an diesen Hos sehrangelegen seyn etwas dem Reich ersprießliches bey dem Reichs - Tagauszuwürcken.
Cbmbran- Es hatten aber Se. Churfürst!. Durch!. (damit einst nach sodenburg langem Umschweiff meine Feder wieder !N das Reich gelangen möge/)macht Rit-14. Cavailiers , so fid> tn D* r Campagne des verwichmen Jahrs vorter dcsJo. rzAonn und anderwartig wol verdientgemacht/zu noch fernerAnspor,Ordens, nung tapffererUnternehmung/ mit dem Johanniter - Orden gnädigstbe chencket/welche dann mit gewönlichen Ceremonien zu Ssnneburgcreirt worden.
Woher Diese gerechtsame über alle kommenden, und andere zu demtzdurbran- Ritter - Orden St. Johannis gehörige Güter / darzu auch die Graff,fc!«n U he schafft Vccraden zu rechnen / sind / Krafft des Westphalischen Frie,rechcigt.' den - Schlusses / demChur -Hauß Brandenburg / so fern sie ausser,halb derer an dieKron Schweden abgetrettenen Lander gelegen / zuresticuiren verordnet und zugeeignet worden. Wie dann demselbenauch das Schutz - Recht über die im Hertzogthum Mecklenburg gele,gene / und diesem Fürstlichen Hauß überlassene Land - Lommendu-renMürow und Nemerow, aufger ragen/ und endlich übergebenworden.
Die Valley BrandÄrburg/oder das Herrn Meisserthum dieserLanden /gehört unter die Groß -Valley von Teutschland / welche einevon denen 8. National- Consiliis ist/ daraus der Johanniter oderMaltheser Ritter. Orden bestehet / und begreifst öttiCommenthu-ryen in der Marck/ Mecklenburger - Land/ Pommern/Wenden,Land/Sachsen und Laußnitz unter sich / welche hiebevor unter desGroß - Priors Commando stunden. Die Residens dieses HerrnMisterthums war zu Sonnenburg in der neuen Marck..
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