XVII
4) Flüssigkeitsmaas,i Fuder — 6 Eimer,i Eimer — i6 Jmi.i Zmi — io Maas — 20 Bouteillen,
160 Maas Trübeich — 167 Maas Heleich,io Maas Helcich — n Schenkmaas,r Schenkmaas 7— 73^ Decimal-oder 135 DuodecimalrCubikzoll,
zH Würtembergische Eimer — i Rheinisches Stück —-Rhein. Ohm.
5) Holzmaas.
i Meß - oder r Klafter Holz ist 6 Fuß breit und 6 Fußhoch. Ein Scheit Holz soll haben 4 Schuh Lange.
6 ) Heu» und Strvhmaas.i Wanne Heu — 8 Schuh ins Gevierte, wiegt n Centn.1 Centner — 5 Bund,i Bund —20 bis 2l Pfund,i Fuder Stroh — 30 Bund.
7) Gewicht.
r Centner schweres Gewicht — 104 Pfund,
108 Würtembcrger Pfund — roo Franks. Pfund.
Das kleine oder leichte Gewicht ist das Cöllner, nehmlichi Pfund 2 Mark — 32 Loth.
Untere« chtsanstalten.
Sämmtliches Schulwesen steht unter der Leitung undAufsicht theils des evangelischen Consistorii, theils des katho-lischen Kirchenrathes. Die lateinischen Schulen und höherenLehranstalten stehen, mit Ausnahme der Universität, unterdem Studienrathe.
i) Volksschulen.
Man zählt deren 218a mit 2140 Schulmeistern und 786Provisoren und zwar:
1400 evangelische Schulen, mit eben so viel Schulmeisternund 562 Provisoren, und
787 katholische Schulen mit 740 Schulmeistern und224 Provisoren.
Mm rechnet, daß fast der sechste Theil der BevölkerungSchulkinder ausmachen.
Zur Bildung der Schullehrer befindet sich zu Eßlingenein Schullehrer-Seminar.
2) Höhere Bildungsanstalten.Realschulen siebtes im Königreiche 12.Lateinische Schulen 59 mit 124 Lehrern und2303 Schülern.
VI. Heft.
Katholische gelehrte Schulen r.?.
Gymnasien befinden sich zu Stuttgart, Heilbronn,Ulm, Ellwangen und Rotweil.
Lyceen sind zu Tübingen und Ehingen.
Niedre Seminarien für angehende Theologenevang. luther. Religion zu Schönrhal, Maulbronn, Urachund Blaubeuren.
Theologisches Seminar mit der Universität Tü-bingen verbunden.
Katholisch theolog. Convict zu Tübingen.
Landesuniversität zu Tübingen, gestiftet 1477mit 29 ordentlichen, 14 außerordentlichen Professoren und5 Privatdocenten.
3) Bildungsanstalten für besondere Zwecke.
Anstalt für Kriegswissenschaft. F orstschule,mit der Landwirthschaftsanstalt zu Hohenheim verbunden.
Kunst- und Zeichenschulen zu Stuttgart, Lud-wigsburg, Gmünd, Heilbronn, Ellwangen. Ulm, Rotweil.
Kaufmännisches Privatinstitut zu Stuttgart.
LandwirthschaftlichesZnstitut zu Hohenheim.
Thierarzneischule zu Stuttgart.
Taubstummenanstalt zu Gmünd.
Hülfsvereine.
Der landwirthschaftliche Verein zu Stuttgart.
Der Verein für Vaterlan ds k un de, mit demstatistisch-topographischen Büreau verbunden.
Sammlungen.
Die öffentliche Bibliothek zu Stuttgart.
Die königl. Privat- und Handbibliothek.
Das königl. Münz- und Medaillenkabinett,nebst der Kunst - und Alterthumssammlung zu Stutt-gart.
Das königl. Naturalien kabinett zu Stuttgart.
Die physikalische Znstrumentensammlungbeim Gymnasio zu Stuttgart.
Der königl. botanische Garten zu Stuttgart.
Die Sammlungen der Universität Tübingen.
Mehrere Privatkunstsammlungen, namentlich diefür altdeutsche Gemälde der Herren Boisseree ln Stuttgart.
Staatsverfassung.
Würtemberg ist ein erbliches Königreich, das einen Theildes Deutschen Bundes ausmacht, mit einer von dem Könige
seit dem l 5 . Septbr. 1319 garantirten Verfassung. Dar-nach ist die Person des Königs heilig und unverletzlich undbekennt sich zu einer der christlichen Kirchen. Der Thron istin dem Mannsstamme, erlischt aber dieser, ohne Unterschieddes Geschlechts, auch in der weiblichen Linie erblich. Fähig-keit zur Thronfolge ist rechtmäßige Geburt aus ei«cr eben-bürtigen, mit Bewilligung des Königs geschlossenen Ehe» —Auf dem Throne sitzt dermalen König Wilhelm, geb. den27. Septbr. 1731, regiert seit dem 30. Ockbr. 1316. —Residenz Stuttgart. Sommeraufenthalt Bellevue bei Kan-statt. — Alle Würtembecger, die sich zu einer der drBchristl. Confessionen bekennen, haben staatsbürgerliche Rechteund Pflichten. — Jeder Bürger genießt Freiheit der Per-son und des Eigenrhums. — Jedem steht es frei auszu-wandern, seinen Stand und sein Gewerbe nach Beliebenzu wählen, und sich darzu im Inn- und Auslande aus-zubilden. — Jedem sichert der Staat Gewissens - undDenkfreiheit zu, die Freiheit der Presse und des Buchhan-dels soll in ihrem ganzen Umfange bestehen, und nur derMißbrauch durch Gesetze beschränkt werden. — Jeder derdrei in dem Königreiche bestehenden christl- Confessionen,hat freie öffentliche Religionsübung und den vollen Genußihres Kirchen- Schul - und Armenguts. — Kein Gesetz kannohne Bcistimmung der Stände gegeben, erläutert oder ver-ändert werden. Hingegen hat aber der König das Recht,zur Vollstreckung der Gesetze Verordnungen zu machen. —Die Gerichtsbarkeit wird in gesetzlichen Instanzen collegialischund völlig unabhängig verwaltet. Die Erkenntnisse derCriminalgcrichte bedürfen keiner Bestätigung des Regenten.Hingegen stehet dem König das Begnadigungsrecht und dasRecht einen Prozeß niederzuschlagen, zu. — Die jährlicheAushebung zur Ergänzung des Militairs ist Gegenstand derlandständischen Verhandlungen. — Das Kammergut ist einvom Königreiche unzertrennliches Staatsgut. — Der Königerhält eine Civilliste. Die Appanagen, Witthume undHeirakhsgüther werden aus der Staatskasse besonders be-zahlt. — Das Hofdomänenkammergut ist Privateiger.thumder königl. Familie, dessen Verwaltung und Benutzungdem Könige zustehet. — Die Stände (Landständc) habenTheil an der Gesetzgebung, das Recht dem Könige Wünsche,Vorstellungen und Beschwerden vorzulegen, das Recht wegenverfassungswidriger Handlungen Klage anzustellcn und dasSteuerbcwilligungsrecht. — Ordentlicherwcise wird alledrei Jahre, und bei jeder Regierungsveränderung, eineStändeversammlung einberufen. — Die Stände theilensich in zwei Kammern, in die Kammer der Standesherren
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