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krona, Kalmar, Karlskrona, Nyköping, Wasterwik, Gvfle,Wisby, Falu, Halmstad, Christianstad, Hclsingborg, Karls-Ham, Engelhoim, Astad, Marstcand, Warberg, Westeras,Slrboga, Oerebro, Jönköpiug, Linköping, Köping, Streng-uas, Skara, Wexiö, Lund, Söderköping, Hudickvall,Mariestad, Karlstad, Hernösand, Thorshälla, Eskilstuna,Bvrras, Wennerborg, Enköping, Sala, Sigtuna, Wad«stcna, Skenninge, Lidköping, Oeregnurd, Södertelje, Norr-elje, Hedemora, Lindesberg, Nora, Ekejö, Uddevalla,Askersund, Hio, Ulriccham, Sköfde, Christincham, Sunds-val, Söderham, Umcä, Piteä, Lulcä, Mariefced, Phi-lipstad, Falköping, Alingsas, Wimmerby, Kvngelf,, Söl-vitsborg, Laholm, Trosa, Osthammer, Säthcr, Amal,Skanör, Falkenberg, Kongsbacka, Cimbrisham, Strömstad,Grema, Waxholm. — Das Königreich Norwegen ist nichtals ein Theil des Königreichs Schweden, sondern als eineunter dem Haupte eines Königs verbundene Krone zu be-trachten. — Die Ritterorden sind: l) der Scraphi-nenorden, i 33 i gestiftet und 1748 wiederum hergestcllt,ihn können nur Fürsten und hohe Staatsbeamte erhalten.Es liegt dem Orden ob, über alle wohlrhatige Stiftun-gen des Reichs die Oberaufsicht zu führen; 2) derSchwertvrden, von Gustav 1 . errichtet und von Fried-rich I. erneuert. Er ist für Militarverdienstc bestimmt; 3)Der N 0 r d stern orden, seit 1748 von Friedrich I. fürCivilverdienste errichtet; 4) der Wasa orden, vonGustav III. für Verdienste im Acker - und Bergbau, imHandel und in Künsten bestimmt; z) der Orden Karl XIll.seit den 27. Mai lZn, zur Belohnung wohltätiger Be-mühungen bestimmt.
Staatsverwaltung.
X. Centralbehörden.
1) der Staatsrath aus 9 Mitgliedern, sämmtlich einge-borne Schweden, bestehend.
2) die Kommission für die allgemeinen Reichsangelegen-heiten.
z.) die Kanzlei für das Kriegsdcpartement., für das Innere,für die Finanzen, für die kirchlichen Angelegenheiten.
L. Verwaltung des Innern.
Das Königreich wird in Lane und diese in Fögdereien(Voigteien), deren jede aus verschiedenen Häraden (Di-strikten) bestehet, abgetheilet. Die Stadt Stockholm bil-det einen Län für sich, in den übrigen Läncn hat einLandhöfding (Landeshauptmann) die Oberaufsicht.
V. Heft. 3
6. Polizei Verwaltung.
Diese liegt in den Händen des Landshöfdings undwird in niederer Instanz von den Harads und Kammer-gerichten verwaltet. In Stockholm und Götheburg sind un-ter dem Oberstatrhalter besondere Polizeimeister angestellt.— Was die Staats - und Eigenthumspolizei anbelangt,so ist diese als ein Muster für andere Europäische Staa-ten eingerichtet, wobei sich das bestehende Landmcsseekomp-tvir große Verdienste mit erworben hat. — Die Medizi-nalpolizei besorgt das königl- Gesundheitskollegium zu Stock-holm, mit welcher eine medizinische Gesellschaft verbundenist. Der -Staat ist in Physikate eingetheilet und in denmeisten Städten von nur einiger Bedeutung, findet manKrankenhäuser, Entbindungshäuscr, Lazarcthe und Blattern-impfungshäufer. In einigen Städten findet man auchQua-ranräncanstalten. — Hospitäler, Waisenhäuser und mildeStiftungen stehen, wie schon erwähnt, unter der Oberauf-sicht des Seraphinenordenö. — Assekuranzkompagnicn fürSchiffe Und Waarcn und ein in Stockholm stationirtesSeeversicherungsobcrgericht, findet man eingerichtet. —Brandversicherungsaustalten findet man noch nicht. —Auch eigentliche fahrende Posten sind noch nicht vorhan-den, dagegen die Extrapostverfassung sehr zweckmäßig undpünktlich ist. — Gewerbe und Handel stehen unter der Auf-sicht des königl. Handclskollegiums, das sich in die Justiz-und Manufacturdivision abtheilet, unter elfterer stehen inden Städten sogenannte Halbgerichte.
O. Justizverwaltung»
Das höchste Revisionsgericht ist der königl. hohe Gesrichtsstuhl (käonuriAt-ng fioAst-l Oomstat) in welchem derKönig, wenn er zugegen ist, selbst präsidiret. Appcüations-instanzcn sind: das Hofgcricht zu Stockholm und das Hofge-richt zu Jönköping. In zweiter Instanz sprechen auf demLande die Lagmansgcrichte, die in jedem Bezirke jährlicheinmal gehalten werden. In den Städten gilt das Rarhs-gcricht als zweite Instanz. Das unterste Gericht ist auf demLande bas Häradsgericht, un» in den Städten ist dieses dasKämmereigcricht- — Die Geistlichkeit, Vas Militär, dieAcrzte, die Bergleute und der Hvfdicnst haben ihre beson-der» Gerichte. — Das Hollgerichre hat cs mit Handelssa-chen zu thun. — Die Oberaufsicht über sämmtliche Gerichteund Verwaltung der Geschäfte besorgt der Kanzler. — Ue-beigens hat Schweden sein seit 1442 herrührcndes, auf demReichstage -734 aufs neue burchgeschenes, auch 1304 zu
Stockholm unter den Titel: 8>verizes Aillack
ocft antuAen pa Xftr in Druck erschienenes
Civil - und Kriminalgcsctzbuch.
L. Finanzverwaltung.
Die Einkünfte fließen aus den Domainen, aus demGrundbuchs und der Mantelsabgabe , aus den Abgaben desKlerus, aus der Kopfsteuer, aus der Lagmans s undHärads-hofdingsränta oder der eigentlichen Grundsteuer, aus denZöllen, aus dem Post - und Stempelregale, aus der Brannt-weinsarhende, aus einigen kleinen Gefällen, aus den Tür-kenpässen, aus Laxen auf Rang, Besoldung, geistige Ge-tränke, Easthöfc, Oefen, Billiarde, aus dem Salpetcrmosnopole, aus den Lotteriecinkünften und aus der allgemeinenBewilligungssteuer zusammen. —
Leider übersteigen fast in jedem Jahre die Ausgabendie ordentliche. Einnahme, und cs betrug für 1825 dieSchuldenlast an 44 Millionen Gulden.
' Die Verwaltung der Einkünfte geschiehst entweder durchdas Kammcrkollegium, als höchste Finanzbehörde des Reichs,oder durch das Staatskomptoir, als höchstes Kassenkvllegium.— Das Kammcrgcricht hat Streitigkeiten über Staatsein-künfte und über Vergehungen niederer Finanzbedienten, zuentscheiden; auch bildet es die oberste Rcchnungsbehörde.Das Bergwerkskollegium hat die Aufsicht über die Bearbei-tung der Gruben, es bildet auch zugleich die zweite Instanzfür alle Civil - und Kriminalsachcn, die bei den Bergge-richte» Vorkommen.
k. Kirchenstaat.
Die herrschende Kirche ist im Reiche die lutherische,doch ist auch andern Rcligionssccten freie Ausübung ihresGottesdienstes gestattet. Man nimmt an, daß an 2,633,350Lutheraner mit Einschluß der Pietisten, Swedcnborgianerund Hcrrnhukher, 800 Katholiken und 450 Juden im LandeÜben.
In kirchlicher Hinsicht wird Schweden in 12 Stifter mit120 Probsteien eingetheilet, und zwar Upsala mit 26,Strengnäs mit 15, Westeräs mit 15, Karlstad mit n,Linköping mit 21, Kalmar mit 8, Wexiö mit 12, Skaramit 14, Eötheborg mit 9, Lund mit 24, Wisby mit 3,und Hernösand mit 12; hierzu kommen noch die Sprengeldes Pastor Primarius und Oberhofpredigers zu Stockholmund des Superindententen der Admiralität zu Karlskcona.—Die Geistlichkeit jedes Stifts stehet unter einem Bischöfe,
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