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Deutschen Bundes gehören, so nehmen sie in demselbendie zehnte Stelle ein und führen im Plenum drei Stim-men. — Die Königswürde seit 1308 von Friedrich VI.begleitet, ist in männlicher - und weiblicher Linie in denrechtmäßigen und ehrlich geborenen Nachkommen KönigFriedrich III. erblich. — Der König macht sich beimAntritte der Regierung verbindlich, selbst zugethan desunveränderten Augsburgschen Glaubensbekenntnisses, dieseReligion in allen seinen Ländern zu erhalten und zu be-schützen. — Die Staatsbürger theilen sich in dreibestimmte-Vorrechte habende Klassen, den Adel, den Bür-ger und den Bauer ab. — Es giebt dreierlei Ritteror-den: i) der Ritterorden vom Elephanten 1Z82 gestiftet.Dieser bestehet nur aus Zo Rittern und wird nur anadeliche, der lutherischen Lehre zugethane Personen mithohen Staatsämtern begleitet, ertheilet. 2) Der seit
1671 von Christian V. errichtete und 1323 eine verän-derte Einrichtung erhaltene Dannebrogsorden. Er bestehetgegenwärtig aus vier Klassen, zu welchem jeden verdien-ten Dänen der Eintritt offen stehet. 3) Der Orden äs1 'Union parckaite von der Gemahlin König Christian'sVI., Sophia Magdalena, zur Erinnerung ihres Vermäh-lungstagö den 7. August 1732 gestiftet. Dieser Ordenwird an Herren und Damen ertheilet.
Staatsverwaltung.
I. Centralbehörden.
1) Der Geheime Staatsrath als das höchste Kofilegium, und in welchem der Monarch selbst den Vor-sitz hat.
2) Das Departement der auswärtigen Angelegenheiten.
II. Verwaltung des Innern.
An der Spitze dieses Verwaltungszweigs stehet einStaatsminister, ihm sind zugegeben:a) die Königl. Dänische Kanzelei undd) die Königl. Schleswig - Holstein - Lauenburgische Kan-zele!.
Das eigentliche Dänemark in 7 Stiftsämter zerfallend,hak an der Spitze eines jeden, einen Stiftsamtmann,unter ihm stehen auf dem platten Lande, die Amtmännerund in den Städten die Bürgemeister und Rath. AufFünen ist ein Gouverneur. In den drei Herzogtümern,ebenfalls in Aemter abgetheilet, ist für Schleswig undHolstein ein gemeinschaftlicher Statthalter, der zugleich
Präsident der Obergcrichte zu Gottorp und Glückstadt ist,auch das Gouvernement über Ditmarschen verstehet.Lauenburg hat einen besonder« Gouverneur und Regie-rung. Island, ein eignes Stift ausmachend, hat seineeigcnthümliche Verwaltung und Verfassung. Die Färöersind mit zu Seeland geschlagen und die Kolonien werdendurch Gouverneure regieret.
III. Justizverwaltung
Die Gesetzvvrschriften sind enthalten: 1) in dem
Oanske I.00 von König Christian V.; 2) in der nir-kei-itoalet; Z) in dem Artikulsbriefe und der Kriegsge-richtsinstruction König Christian V.; 4) in der Loefirie^sArtikels - brev König Friedrich V.; Z) in den Königl.Verordnungen an 40 Bände füllend und in den Königl.Privilegien, Statuten rc.
Die Untergerichte sind im eigentlichen Dänemark, ent-weder Königl. (Tinggerichte) in jedem Herred bestellt undeinem Herredvoigt als Richter untergeben; oder Patrimo-nialgeri'chte, zu welchen die Binketinge der Lehngrafen,Freiherrschafken und Edelleuke und die Stadtgerichte gehö-ren. Schleswig, Holstein und Lauenburg hat als niedereGerichte die Stadtmagisträte, Patrimonialgerichte undKönigl. Aemter. — Als zweite Instanz sind in Dänemarkdie Landtage oder Landgerichte, nämlich das Landgerichtzu Koppenhagen und zu Wiborg festgesetzt. In den Her-zogtümern findet keine Mittelinstanz statt. Lauenburg hatein Hofgericht; Koppenhagen ein Seegericht; Altona einWechselgericht und auf Island so wie auf den Westindi-schen Inseln befinden sich Landesobergerichte. — Appella-tionsinstanzen sind: 1) das höchste Gericht zu Koppenha-gen für die Dänischen Inseln Jütland, Island, die Fä-röer, Grönland, Ost - und Westindien; 2) das Königl.Schleswigsche Obergericht, zugleich Oberkriminalgerichtund Examinationscvllegium und zu Gottorp seinen Sitzhabend; 3) das Königl. Holstein Lauenburgische Oberge-richt zu Elückstadt, welches zugleich auch Oberkriminalge-richt und Examinationscollegium ist.
VI. Polizeiverwaltung.
Diese ist in Dänemark mit den Ortsobrigkeiten ver-bunden; übrigens ist in Koppenhagen ein Polizeigcrichtund in den größern Städten Polizeiämtcr. Außerdemfindet man noch: eine Staats - und Eigenthumspolizei,eine Medizinalpolizei, eine Staatsphilanrropie, eine Sicher-heitspolizei und eine Eewerbs - und Sittenpolizei.
K i r ch e n v e r'f a s s u n g.
Die herrschende Kirche in sämmtlichen Dänischen Staa-ten, ist die lutherische, mit 1,897,920 Bekennern; jedochwerden auch andere Religionspartheie» geduldet. — Imeigentlichen Dänemark sind 8 Bischöfe die obersten kirchli-chen Verwalter, unter ihnen stehen die Pröbste, Seelandhat deren io, Odenfee Z, Laaland 2, Aalborg 7, Wi-borg 4, Aarhuus 6 und Ribe 5, und nimmt unter denBischöfen der von Koppenhagen den ersten Rang ein.Die Färöer haben 1 Probst und 7 Prediger und Islandeinen Bischof. — In den Herzogkhümern, wo das Kir-chenwesen unter den Ober - und Landgerichten zu Gottorp -und Glückstadt stehet, befinden sich Generalfuperintendentenan der Spitze der Geistlichkeit. 1) Einer für Schleswigzu Gottorp mit 10 Prvbsteien, zu Apenrade mit 12, zuEiderstadt mit 13, zu Femern mit 4, zu Flensburg mit32, zu Gottorp mit 21, zu Hadersleben mit 26, zu Hüt-ten mit io, zu Husum mit 24, zu Sonderburg mit 6 undzu Tondern mit 44 Kirchspielen, zu welchen noch 18 adelichePfarreien kommen. 2) Einer für Holstein zu Glückstadtmit 12 Pcobsteien, zu Norderditmarschen mit 12, zu Sü-derditmarschen mit 13, zu Kiel mit 15, zu Glückstadt mit22, zu Oldenburg mit »5 , zu Plön mit 12, zu Segebcrgmit n, zu Stormarn mit 9, zu Pinneberg Mit n, zuAltona mit 2 und zu Ranzau mit 3 Kirchspielen; überdiesnoch 3 zu keiner Probstei gehörige Kirchen. 3) Einer fürLauenburg, unter welchen 26 Prediger stehen. — Ein beson-deres geistliches Kollegium ist, das von Friedrich IV. 1714gestiftete Missionskollegium. — Außer den Lutheranern fin-det man noch an 1200 Reformirte, 2002 Katholiken, 300Mennvniten, 400 Herrnhuther und 6200 Juden.
Finanzeinkünfte.
Diese fließen zusammen:
1) aus den Steuern des flachen Landes.
2) aus den Steuern und Abgaben der Bürger der Städte.
3) aus dem Extraschatz oder Extrakopfgeld.
4) aus den Rangsteuern.
5) aus der Hypothekensteuer.
6) aus der Stempelsteuer.
7) aus dem außerordentlichen Abzug von geistlichen undweltlichen Bedienungen.
8) aus den Einkünften von der Zahlenlotterie.
9) aus den Dvminialeinkünften.
12) aus den Einnahmen von den Kolonien.