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[Amtliche schwarze Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums]
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Streng vertraulich 1

üur, ffür den Dienstgebrauch

Liste 1

das schädlichen und unerwünschten Schrifttums

Gemäß $ 1 der Anordnung des Präsidenten derReichsschrifttumskammer vor. 25 . April 1935bearbeitet und herausgegeben von derRe ichsschr if t tunskammer

Stand von Oktober 1935

(Gedruckt ln der Reichsdruckerei, Berlin)

Anordnung *

des Präsidenten der Reichssehrifttumskanmer über schädliches undunerwünschtes Schrifttum.

Es gehört zu den Obliegenheiten der Reichsschrifttunskamer, dasdeutsche Kulturleben von aller, schädlichen und unerwünschten Schrift-tum rein zu halten. Rieses P.einigungswerk, das insbesondere auch dieJugend vor verderblichen Einflüssen schützt, ist, nicht zuletzt dank derMitarbeit des Buchhandels in allen seinen yerzweigungen, soweit ge-diehen, daß das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Sohuad-und Sohmutz-schriften vom 18. Dezember 1926 (F.0B1.1,S.505)als überholt angesehenwerden konnte. Rieses Gesetz ist daher am IG.April 1935 (RGBl.1,8.341)aufgehoben worden. Für die künftige Regelung erlasse ich auf Grund des§ 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Eeichskulturkarmerge-setzes vom 1. November 1933 (RGBl. 1,5.797 ff*) folgende i'nordnun^:

§ 1

Rie Reiohssehrifttumskamner führt eine Liate solcher Bücher undSchriften, die das nationalsozialistische Kulturwollen gefährden. DieVerbreitung dieser Bücher und Schriften durch öffentlich zugänglicheBüchereien und durch den Buchhandel in jeder form (Verlag, Ladenbuoh-handel, Versandbuchhandel, Reisebuchhandel, Leihbüchereien usw.) istuntersagt.

§ 2

Rie Reichssohrlftturaskaracier führt eine weitere Liste solcher Bücherund Schriften, die zwar nicht in die in 5 1 erwähnte Liste aufzunehmen,jedoch ungeeignet sind, in die Hände Jugendlicher zu gelangen. SolcheSchriften dürfen:

1. nicht in Schaufenstern und allgemein zugänglichen BücherständenÖffentlich ausgelegt werden,

2. nicht durch Reißende, Bücherk^rrenhändler, Ausstellungshändlerund sonstige Händler ohne festen Verkaufsraum vertrieben werden,

3 . nicht an Jugendliche unter 18 Jahren ausgehändigt werden.

§ 3

Wer gegen die Bestimmungen der §? 1 und 2 verstößt, rechtfertigtdie Annahme, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung imSinne des § 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskultur-kaomergesetzes vom 1. November 1933 (PGB1.I,S.797) nicht besitzt.

Er hat somit den Ausschluß aus der I e ich s s ehr if t tumBkammer zu gewärtigen.