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Zweyte Abtheilung, Sechs und zwanzigster Band (1803)
Entstehung
Seite
44
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44 Brissac.

das Vermögen nicht zureichte. Außer diesen inner» Schwie-rigkeiten, welche die Sache selbst'mit sich brachte, war ernicht einmal der wahre Erbe und wurde es erst durch dieEntsagung der Marschallin von Villeroy und ihrer Kinder.In dieser Rücksicht war es also sehr zweifelhaft, ob Cossedie herzogliche Würde erhalten würde; denn die Regel deshohen Lehens ist, her Tode muß dem Lebendigen unmittelbardie Hand bieten; dieser Lebendige war aber nicht er, sonderndie Marschallin von Villeroy und nach ihr ihre Kinder, dieseaber war als Weib nicht fähig eine bloß männliche Würdezu erben, noch auf einen andern übergehen zu lassen, wes-wegen natürlich die Würde verlöschen mußte; folglich konntedie Entsagung dieser weiblichen Erbin zu Gunsten Cosse'sleickt von nicht mehr Wirkung seyn, als überhaupt die Erb-schaft, welche sie abtreten wollte, mit sich brachte, nämlichdie bloße Abtretung des Gutes ohne die Würde, indem siedoch nur das abtreten konnte, was sie empfing, welches dasGut war und nicht die Würde, deren sie ihr Geschlecht unfä,hig machte, und die also folglich in ihr verlosch, indem dieErbfolge auf sie überging, sie mochte sie annehmen oder ihrentsagen. Zu diesen Gründen konnte man noch hmzufügen,daß das Erbfolgerecht in der Würde unter den Collateraiensehr eingeschränkt war und daß es nicht von dem Willen einerPrivatperson abhängen konnte, ob sie jemanden zum Herzogmachen, oder ihn es zu werden verhindern wollte; was gleich-wohl in diesem Falle durch die Aeceptation oder die Entsa-gung der Marschallin von Villeroy geschah. Man konntegegen diese Gründe so nichts einwenden; aber die Antwortdarauf fand sich in dem Herzogsdipiom von Brissac, „undfür alle seine Erben, und ans seinem Blute und von Stufezu Stufe durch rechtmäßige Ehe entsprossene männliche Nach-kommen." Sein jüngster Sohn also, Cossü's Vaier unddessen männliche Nachkommenschaft war in Ermangelung dermännlichen Nachkommenschaft älterer Linie einzukreten be-rechtigt. : ieser Fall trat ein, und es war klar, daß die In-tention des die Würde ertheilenden Königs war, daß jedermännliche in männlicher Linie von Brissac abstammende Nach-komme nach dem Range des Alters die Würde eines Dücund Pär erhalten sollte. Zwar mußte der Nachfolger in derWürde auch das Gut besitzen; aber da die Intention deü dieWürde ertheilenden Königs, wie wir sie dargethan haben,

nicht