um die Staatsverwalt. Ludw. XIV. XXXII t
immer nur unter vielen Täuschungen wirken konnte/mit den Einrichtungen des Handels eine bürgerlicheVekfaMg zu verknüpfen. Was die Handelsvorrhenle selbst betrifft, so wollten einzelne Personen bey die-ser gejährlichen Art von GeiclMlen nicht allzuvielwagen; man mußte affo auf eine ^Heilung der Ver-wendungen und der Vortheile denken. Eben sotwthwendig war eine Lomdination der Hüttdelsun-ternehmungen, um in einem Lande, wo man bivsKäufer seyn konnte, nicht einer unangenehmen Cvn-rurrenz ausgesetzt zu werden. Ungeachtet alle dieseGründe zu Errichtung einer HandelSgeseilsthaft rie-then, so wurde das Privilegium doch nicht als eineWohlthat für einige Personen zum Schaden, der übrigen Personen ercheitt; vielmehr standes einer großem Anzahl srey, beyzmreten, weildie Vermehrung der Amen die Tbeilnahmean dem Handel selber ausdehnte. Colbert's Ein-richtung war demnach nicht eine Begünstigungvon Einzelnen gegen das Ganze; sie ist viel-mehr als die Anstalt des Ganzen anzusehen, umdie ausschtießenden Vortheile der Einzelnen, so vielmöglich in allgemeine zu verwandeln. Jene Com-binativn der Handelsuntemehmungen, welche derSouverain vorschrreb, war eine wirkliche Federungdes vffcmlichen Wohls und vermehrte den Natio-nalreichthum; derjenige hingegen würde die Rechteder Gesellschaft beleidigt haben, welcher diesen ach-tungswerthen Gründen ferne unsichere Lüsternheit,dlos nach leiner Laune nnt Indien zu handeln, nicht^«ivenkMürdigk.xxv.Bv» § hätte