um die Staatsverwaltung Ludw. XlV. IX
nahm keinen Anstand, ihm die allgemeine Ver-waltung der Finanzen des Königreichs anzuvertrau-en. Welche Macht, welche Pflichten! Der Ver-walter der Staatskrafte soll in seinen Gedanken dieRechte des Menschen und die der Gesellschaft im-mer in Harmonie bringen; er soll der Vermittlersevn zwischen dem Vortheil des Einzelnen, dersich vor Abgaben scheuet, und zwischen den Bedürf-nissen der Gesellschaft, welche sie unentbehrlichmacht.
In den jetzigen Staatsverfassungen müßte ei-gentlich die Finanzverwaltung der Mittelpunkt seyn,von welchem alle übrige Theile der Regierung aus-gehen und abhangen. Sie muß dem Kriegswesenund der Marine den Theil von Reichthümern anzei-gen, welche auf diese der Gewalt verwendet werdenkönnen; sie muß für die auswärtigen Verhältnisseden Ton angeben, den man vermöge der innernMacht zu halten und durchzusetzen im Stande ist;was das meiste ist, sie sott die verschiedenen Inter-essen des ganzen Volks umfassen. Durch eine ge-rechte Bestimmung und verständige Verrheilungder Abgaben soll sie den Erwerbfleiß benutzen, ohneihn zu unterdrückcn; durch sie soll es dem Thatigenmöglich gemacht seyn, seine Arbeit zu genieße»; siesoll nehmen, um zu geben und die Zuflüsse für sichdurch das Gute möglich machen, das von ihr auö-strömt.
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