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eingckommcn sind, von beiden Seiten hier in der StadtUtrecht eine Versammlung v>n Eommissairen niederzusetzen,um in den sogenannten spanischen Niederlanden die Ein- undAussuhrgebühreu, und die An und Weise, sie heben zu lastsc», mit den Commissaiccn des Hauses Lehrreich zu bestim«men, und da auch der Alrcrchrisiilchste König, in Rücksicht desHandels seiner Unrerlhanen, sich dabei imcrcsslrt findet; soerklären wir außerordentliche Gesandte und Bevollmächtigteder Herrn Generalstaaten der vereinigten Provinzen im Namenunserer ebengenaumcn Herrn Obern, daß es ihnen angenehmsei)» wird, wenn Se 7lllerckuisiUchste Majestät auch von ihrerSeite Ecmmiffalre dahin schicken, und das; sie zusriedcn sepnwerden, daß vorläufig und so lange bis besagte Commissairedie Ein« und Ausstihrgebühren, welche in den SpanischenNiederlande» zu zahlen scyn werden, bestimmt haben, die Umtcrlhanen Sr Allerchrisilichen Majestät eben so wohl als dieUnterlhanen Großbritanniens und der Herrn Keueraistaatcndieselben Ein, und AnZsuhrgcbühren bezahlen, welche jedeNation im Zahr iSFo bezahlte und die außerordentliche» Ge-sandten und Bevollmächtigten der Königin von Groübritamnien haben die gegenwärtige Erklärung gesehen und gernehmlgt.
Wir außerordentliche Gesandte und Bevollmächtigte desAllerchristlichstcn Königs haben in Betreff dessen, was unsvon den außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigte»der Herrn Genccaistaateu der vereinigten Provinzen der Ni»verlande vorgestellt worden ist, daß es der beiderseitigen Schis«farkh und dem Handel zuträglich sei)» würde, wem, die imdritten Artikel des in dieser Stadt am Uten April des letz«lern Monats Unterzeichneten Friedens- und Handelstraktatszur Wiederherstellung der von beiden Seiten gemachten Ero<berungen festgesetzten Fristen nicht, wie in genanntem dritte»Artikel ausbedungen worden ist, vom Tage der Bckannrimachung, sondern, wie es auch nach dem Frieden von Ryowickauf diese Weise bestimmt wurde, vom Tage der Unterzsichruung anfiengen, auf Befehl Sr Majestät eingestimmt undbewilligt, daß alle die besagten Fristen, sowohl in der Nord-see als in den andern, in gemeldetem dritten Artikel nahmhast ge«machten Gegenden von dem Tage der Unterzeichnung anjam
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