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Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
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Seite
314
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te. Zedvch wird man diese Übertretungen eilig wieder gutmachen, und wenn sie von Privatversvncn begangen wordensind; so werden diese allein dafür gestraft und gezüchtigt werden.

XXXVI.

Und um den Verkehr und die Freundschaft zwischen denUnterlhanen des besagten Königs und der besagten HerrnGeneralstaaten der vereinigten Provinzen der Niederlande fürdie Zukunft noch mehr zu sichern, ist ausbedungen und be-schlossen worden, daß, wenn etwa künftig zmisch-n der KroneFrankreich und den besagten Herren Gcncralstaaten der verei-nigten Provinzen (was Gort verhüten wolle) eine Störungder Freundschaft oder ein Bruch entstehen sollte, jedesmal denbeiderseitigen Unterthanen nach dem besagten Bruche neunMonate Zeit gelassen werden soll, um sich mit ihren Effektenzurückzuziehen und dieselben an einen beliebigen Ort wegzu-schaffen. Sowohl dieß, als ihre Güter und Mobilien aus freierHand zu verkaufen oder wegzuschaffen wird denselben erlaubtseyn, ohne daß man ihnen irgend ein Hindcrniß in den Weglegen, ooer während der besagten Zeit von neun Monaten zurEinziehung ihrer Effekten, noch weniger zur Verhaftung ih-rer Personen schreiten könne.

XXXVII.

In diesen gegenwärtigen Friedens - und Allianztraktatwerden von Seiten des besagten Allerchristlichsten Königs allediejenigen begriffen seyn, welche vor der Auswechslung derRatifikationen und in einem Zeitraum von sechs Monatennach der Auswechslung derselben werden genannt werden.

Und von Seiten der Herrn Generalsiaaten die Königinvon Großbritannien und alle ihre übrigen Alliirren, welchein einer Zeit von sechs Wochen, von der Auswechslung derRatifikationen an gerechnet, erklären werden, daß sie den Frie-den genehmigen, so wie auch die dreizehn löbl. Kantons desSchwcizerbundes und ihre Alliirten und Conföderierten; undbesonders in bestmöglichster Form und Gestalt die Evangeli-schen Republiken und Cantons Zürch, Bern, Glans, Basel,Schafhausen und Appenzell mit allen ihren Alliirten undConföderierten, namentlich die Republik Genf, die Stadt und

Grafschaft