-- - --- - -- zrz
sich gehen, wie sie unter der Regierung unk bis an den Toddes besagten Katholischen Königs Karl des II. im Gangewaren.
Se Allerchristlichste Majestät und die Herren Genera!«staatcn versprechen sich -wcä selsweife, daß ihre Unkerthanensich, wie alle andere Nationen, den alten Gesehen und Ver«ordnnngen, welche von den Königlichen Vorfahren Sr Ka>thotischen Majestät, in Betreff des besagten Handels und derSchiffarkh, gemacht worden sind, unterwerfen sollen.
XXXIII.
Da die Herrn Generalstaaten ihrer Sicherheit halberfür ncthi'a halten, daß dis Ruhe des Reichs durch nichts ge«stört a erden könne, so wird der Allerchristlichste König ein«stimm.», daß in dem mit dem Reich zu schließenden Traktat,in Betreff des Zustandes der Religio» im besagten Reiche al«lcS dem Inhalt des Wcsiphälischen Friedenstraktats gemäßseyn solle, so daß man offenbar sehe, die Absicht Sr Aller«christlichen Majestät gehe und sey kcincsweges dahin gegan«gen, daß in den besagte» Traktaten weder im Geistlichen nochim Weltlichen irgend etwas geändert werden solle.
XXXIV.
Auch stimmen Se Allerchristlichsie Majestät ein, baß ingenanntem Traktat mit dem Reich die Festung Nhemfels unddie Stadt St. Goar, mit allem, was davon abhängt, demLandgrafen von Hessen - Cassel und seinen Nachfolgern, ver«mittelst einer billigen den Prinzen von Hessen Rheinfcls znzahlenden Entschädigung bleiben sollen; mit der Bedingung,daß die Römisch-Katholische Religion daselbst auf die ringe«führte Weise ohne alle Störung ausgeübt werde.
XXXV.
Wenn es sich durch Unachtsamkeit oder sonst auf irgendeine Weise zmragen sollte, daß der gegenwärtige Traktat vonSeiten Sr besagten Majestät oder der besagten Herrn Gene«ralstaaten und ihrer Nachfolger nicht beobachtet oder gestörtwürde; so wird demungeachrer dieser Friede und diesi Bünd«niß in seiner ganzen Kraft bestehen, ohne daß deshalb dieFreundschaft und das gute Vcrständniß gebrochen werden soll«
U; te;